Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Der ZDH-Flyer Steuerbonus für Handwerkerleistungen berücksichtigt aktuelle Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen.

So erklärt er unter anderem die funktionsbezogene Anwendung des Begriffs "Haushalt" bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund. Der aktualisierte Flyer weist zudem darauf hin, dass Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z.B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, nicht begünstigt sind.

Der Flyer ist als Information von Handwerksbetrieben an ihre Kunden konzipiert – zum Beispiel als Beileger zum Kostenvoranschlag.

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  • ZDH-Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen"

Voraussetzungen für den Steuerbonus

Bei Handwerkerleistungen, die nicht der energetischen Gebäudesanierung dienen, sind 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich absetzbar. Das gilt für Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro pro Jahr.

Begünstigte Handwerkerleistungen laut Bundesministerium der Finanzen

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für einen inländischen, einen in der Europäischen Union oder einen im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung (nicht begünstigt: erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme)
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Leistungen der Schornsteinfeger

Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.11.2016 enthält in der Anlage 1 eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen. 

Hinweis: Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z. B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, sind nicht begünstigt. Eine anderslautende Entscheidung des FG München bleibt insoweit Einzelfallentscheidung.

Handwerkerleistungen für den Haushalt der Steuerpflichtigen

In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen.

Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Handwerkerleistung eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt.

Die Handwerkerleistung muss im Haushalt der Steuerpflichtigen erfolgen. Unerheblich ist, ob diese dort als Mieter oder Eigentümer leben.

Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggebenden tatsächlich eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

Hinweis: Das BMF hat sich in dem nun vorliegenden Anwendungsschreiben zu § 35a EStG der funktionsbezogenen Auslegung des Begriffs "Haushalt" im Sinne des § 35a EStG dem BFH angeschlossen. Demnach genügt es, wenn die Handwerkerleistung für den Haushalt (zum Nutzen für den Haushalt) erbracht wird und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Daher kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen begünstigt sein, die

  • jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, bspw. öffentlichem Grund (z. B. Ausbau von Gemeindestraßen, Anbindung an die öffentliche Wasserversorgung)

erbracht werden.

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt jedoch nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Für Mieterinnen und Mieter gilt:

  • Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermietenden steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern die Nutzenden die Aufwendungen tatsächlich getragen haben.
  • Bei von arbeitgebenden Betrieben getragene Handwerksleistungen in einer von Arbeitnehmenden bewohnten Dienst- oder Werkswohnung können die Arbeitnehmenden die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert haben und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des arbeitgebenden Betriebes durchgeführt wurde.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über eine Verwaltung – beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil der jeweiligen Wohnungseigentümer ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird von der Verwaltung bescheinigt.

Notwendige Nachweise

Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers/der Handwerkerin nachgewiesen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind.

Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulässig. Eine bloße Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch die Auftraggebenden ist nicht zulässig.

Hinweis: Es sollte unbedingt vor Auftragserteilung abgeklärt werden, ob bzw. dass eine den Voraussetzungen des § 35a EStG entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist.

Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.

Auch von Kleinunternehmen (§ 19 Abs. 1 UStG) ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.

Hinweis:

  • Die unbare Zahlung auf das Konto der Handwerkerin/ des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
  • Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
  • Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
  • Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (z. B. Kfw-Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
  • Werden jedoch mehrere (Einzel-) Maßnahmen zusammen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-) Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

Höhe des Steuerbonus

Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt!

  • Unabhängig, wie viele Wohnungen die Auftraggebenden zu ihren Haushalten zählen, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
  • Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch eine Fensterputzfirma), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).
  • Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.

Beispiel Berechnung Steuerbonus

Die/der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2015 Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.

Berechnung:
Sanierungskosten4.600 Euro
Wartungskosten400 Euro
Reparaturkosten200 Euro
Gesamthöhe
davon in %
5.200 Euro
1.040 Euro

Wann und wo gibt es den Bonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein.

Hinweis: Die Steuerermäßigung für Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist ausgeschlossen, soweit diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

Hinweis: Werden die Aufwendungen für Handwerkerleistungen durch die Vorlage von Jahresabrechnungen geltend gemacht, dann sind diese Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde.

Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Hinweis: Bei Entstehen eines Anrechnungsüberhangs, wurde die maximale Höhe des Steuerbonus nicht erreicht – ist weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung eines Rück- oder Vortrags der Steuerermäßigung möglich.