Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks

Hochwasser in Deutschland: Informationen für Handwerksbetriebe

Zahlreiche Regionen in Deutschland sind von schweren Überflutungen betroffen. Auf dieser fortlaufend aktualisierten Seite bündeln wir Informationen und weisen auf Hilfsangebote hin (Stand: 02.07.2024).
    Hochwasser in einer Innenstadt.

    Aktuelle Lage

    Unter www.hochwasserzentralen.de und www.warnung.bund.de/meldungen ist die Aktuelle Hochwassersituation für Deutschland einzusehen. Die stark betroffenen Bundesländer informieren auch über ihre eigenen Hochwasserzentralen und -seiten:

    Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisation

    Die Betriebsberatungsstellen der Handwerksorganisation in den Hochwasser-Regionen stehen für Auskünfte und dringende Fragen zur Verfügung. Erste Hochwasser-Hotlines und -Seiten wurden eingerichtet:

    Eine Übersicht aller Handwerkskammern finden Sie hier.

    Soforthilfen der Länder

    Die Landesregierungen der betroffenen Bundesländer haben finanzielle Soforthilfen für Hochwasser-Betroffene beschlossen (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland). Bitte wenden Sie sich für gezielte Anfragen an die zuständigen regionalen Ansprechpartner oder an die Betriebsberatungsstellen Ihrer Handwerkskammer.

    Vereinfachte Stundung der Sozialbeiträge

    Bereits für die vom Hochwasser in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 betroffenen Unternehmen galt eine befristete erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge. Auch durch die aktuelle Hochwasserkatastrophe sind in einigen Bundesländern erhebliche Schäden entstanden. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist es angebracht, den Geschädigten durch geeignete Maßnahmen entgegenzukommen und dabei von den bereits durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen. Mit diesem Rundschreiben informiert der GKV-Spitzenverband über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung.

    Kurzarbeitergeld

    Die Bundesagentur für Arbeit hat bereits frühzeitig in Form einer Pressemitteilung zum Bezug von Kurzarbeitergeld im Falle von Hochwasser informiert. Es gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld. Allerdings gilt zusätzlich, dass Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen können, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Außerdem ist in der Regel nicht notwendig, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. Erhalten Produktionsbetriebe von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material, können sie auch Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an den Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. Fragen dazu beantwortet die für das jeweilige Unternehmen zuständige Arbeitsagentur (Arbeitgeberservice) vor Ort.

    Weitere arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen

    Bei Eintritt derartiger Naturkatastrophen stellen sich immer wieder Fragen im Zusammenhang mit Freistellungs- und Vergütungsansprüchen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die wesentlichen arbeitsrechtlichen Aspekte, die für den Arbeitgeber angesichts der aktuellen Extremwetterereignisse relevant sind, haben wir in dem aktualisierten ZDH-Praxis Arbeitsrecht "Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen" für Sie zusammengestellt:

    • ZDH-Praxis Arbeitsrecht "Arbeitsrechtliche Fragen bei Naturkatastrophen"
      Juni 2024

    Steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene

    Die Beseitigung der durch das Hochwasser entstandenen Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

    Mit Hilfe von verschiedenen Maßnahmen schafft die Finanzverwaltung regelmäßig nach schweren Unwetterereignissen mittels sog. Katastrophenerlasse für die Betroffenen umfassende steuerliche Erleichterungen, um unbillige Härten zu vermeiden. Zu den Kernelementen der Katastrophenerlasse zählen u.a. Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen, vereinfachten Spendennachweise, steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Verlust von Buchführungsunterlagen und Regelungen der vereinfachten steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.

    In der Folge sind folgende Erlasse mit steuerlichen Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten veröffentlicht worden:

    Die vorgenannten Erlasse führen in der Einleitung aus, wer als Geschädigte im Sinne des jeweiligen Erlasses gilt. Zwingend erforderlich ist eine nachweislich unmittelbare und nicht unerhebliche negative wirtschaftliche Betroffenheit durch das Hochwasser. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Erlasse sehen folgende steuerliche Erleichterungen vor:

    • Stundung und Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren sowie Anpassungen von Vorauszahlungen,
    • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
    • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Schadensereignis (in Deutschland) geschädigte Personen,
    • steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
    • Verlust von Buchführungsunterlagen,
    • steuerliche Erleichterungen in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer (z. B. Sonderabschreibungen, Rücklagen, Unterstützung an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspende, Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände als außergewöhnliche Belastung),
    • Aufsichtsratsvergütungen,
    • vorübergehende Unterbringung von Geschädigten im privaten Bereich und in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen sowie
    • steuerliche Erleichterungen in den Bereichen Grundsteuer, Gewerbesteuer und Schenkungsteuer.

    Die kürzlich aktualisierten Katastrophenerlasse enthalten darüber hinaus Regelungen zur Umsatzsteuer.

    Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den jeweiligen Erlassen verwiesen.

    Verfahrenserleichterungen und Ausnahmeregelungen bei BEG-Programmen

    Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Verfahrenserleichterungen und Ausnahmeregelungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingeführt.

    Folgende Änderungen sind für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464) vorgesehen:

    • Möglichkeit eines Wiederantrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.
    • Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
    • Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).

    Zudem gilt für die Förderung des Heizungstauschs aktuell noch eine befristete Übergangsregelung (FAQ A.2), die auch von den Betroffenen des Hochwassers genutzt werden kann.

    Weitere Informationen finden Sie auf energiewechsel.de (Aktuelles, FAQ A.0) sowie bei der KfW.

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