Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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31.08.2023

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrifft auch KMU

KMU sind nicht direkt vom LkSG erfasst. Dennoch ist das Gesetz auch für sie von Bedeutung.
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Kleine und mittelständische Unternehmen, die unterhalb der Schwellenwerte für die unmittelbare Anwendbarkeit des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) liegen, sind in der Praxis keineswegs aus dem Schneider. Denn zur Lieferkette gehören nicht nur unmittelbarere Zulieferer, das heißt Partner eines Vertrages über die Lieferung von Waren, deren Zulieferungen für die Herstellung des Produktes des Unternehmens aber notwendig sind, sondern auch mittelbare Zulieferer, also solche Unternehmen, die zwar keine unmittelbareren Zulieferer, deren Zulieferungen für die Herstellung der Produkte notwendig sind. Im Sinne einer weiten Auslegung fallen darunter zum Beispiel auch Transportunternehmen.

Um weiter im Geschäft bleiben zu können, müssen viele KMU vertragliche Verpflichtungen bei ihren eigenen Lieferanten einholen.

Hintergrund hierfür ist, dass die unmittelbar vom LkSG betroffenen Unternehmen die Verantwortung für ihre unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer übernehmen müssen. Folge hiervon ist eine Ausstrahlung auf die Gesamtheit ihrer Zulieferer, egal wie groß sie sind. Auch kleinere Unternehmen sind daher faktisch verpflichtet, das LkSG zu befolgen.

Was bedeutet das für ein KMU konkret?

  • Für ihre Risikoanalyse erbitten verpflichtete Unternehmen von Zulieferern ggf. Informationen (z. B. über festgestellte Risiken oder Vertragsverletzungen oder über die Durchführung von eigenen Risikoanalysen).
  • Je nach dem Ergebnis ihrer Risikoanalyse müssen verpflichtete Unternehmen ggf. Präventionsmaßnahmen bei ihren Zulieferern durchführen (z. B. Schulungen zu einem vereinbarten Lieferantenkodex oder die Verankerung vertraglicher Kontrollmechanismen).
  • Stellen verpflichtete Unternehmen Verletzungen der LkSG-Vorgaben fest (z. B. Kinderarbeit in der Lieferkette), müssen sie für Abhilfe sorgen. In diesem Fall können sie einen Zulieferer ggf. auffordern, sich daran zu beteiligen.
  • Bei der Einrichtung von Beschwerdeverfahren können verpflichtete Unternehmen ihre Zulieferer fragen, welche Personen als Nutzer dieses Verfahrens in Frage kommen (z. B. Beschäftigte, Anwohnerinnen und Anwohner) und darum bitten, dass Zulieferer das Verfahren diesen Gruppen zugänglich machen.

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) hat einen Fragen- und Antworten-Katalog für KMU zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht.

Quellen: www.bafa.de;
                  ZDH-Newsletter vom 4. Juli 2023;
                   www.csr-in-deutschland.de;
                   Nachrichten für Außenhandel Nr. 161 vom 23. August 2023                

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