Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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13.12.2024

Registrierungspflicht für CBAM ab 1. Januar 2025

Die Beantragung des Status als "zugelassener CBAM-Anmelder" ist ein weiterer Meilenstein in der schrittweisen Einführung des Mechanismus.
Kohlendioxidemissionen. Schwarzer Rauch eines Kohlekraftwerks. Luftaufnahme von oben.

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein von der Europäischen Union eingeführtes Instrument, das den finanziellen Ausgleich für die unterschiedlich hohen CO2-Abgaben innerhalb und außerhalb des EU-Wirtschaftsraums regelt. Die CO2-Abgaben werden für bestimmte Waren bei der Einführung in die EU fällig, die der Importeur durch den Kauf von Zertifikaten zu entrichten hat. CBAM soll der Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder mit geringeren Ambitionen zur Bekämpfung von CO₂-Emissionen entgegengenwirken („Carbon Leakage“-Risiko) und daraus resultierende Wettbewerbsnachteile ausgleichen.

Die Übergangsphase des CBAM begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis zum 31. Dezember 2025. Betroffene Firmen müssen seitdem bestimmte Informationen melden, allerdings noch ohne dafür einen finanziellen Ausgleich leisten zu müssen. Die Übergangsphase dient dazu, Unternehmen auf die Implementierungsphase des CBAM vorzubereiten, die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der eigentliche Zertifikate-Handel. Ab dem 1. Januar 2025 tritt die Registrierungspflicht zur Beantragung des Status als "zugelassener CBAM-Anmelder" in Kraft, um CBAM-pflichtige Waren in die EU importieren zu können. Ab 2034 findet keine kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) mehr statt und 100 Prozent der eingebetteten Emissionen müssen dann durch CBAM-Zertifikate abgedeckt werden.

Während der Übergangsphase (1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) müssen Unternehmen:

  • Direkte und indirekte Emissionen berechnen und dokumentieren
  • Vierteljährliche CBAM-Berichte einreichen
  • Strafen zwischen 10 € und 50 € pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen bei Nichteinhaltung zahlen

In der Implementierungsphase gilt (ab 1. Januar 2026):

  • Status als "zugelassener CBAM-Anmelder" erforderlich
  • Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten
  • Jährliche CBAM-Erklärung bis 31. Mai des Folgejahres
  • Höhere Strafen bei Verstößen (100 € pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen)

Von CBAM betroffene Unternehmen sollten frühzeitig mit ihren Lieferanten kommunizieren und interne Prozesse zur Erfassung und Berichterstattung von Emissionen implementieren, um rechtzeitig den Anforderungen gerecht zu werden: CBAM - Checkliste für Unternehmen.

Quellen: www.gtai.de, Stand November 2024;
                  www.dehst.de, Stand Oktober 2024;
                  www.ihk.de/duessldorf, Stand November 2024;
                  www.klardenker.kpmg.de, Pressemitteilung vom 16. Februar 2024