Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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25.02.2025

EU: Modernisierte Ursprungsregelung im PEM-Raum verabschiedet

Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 finden zwei Sets an Ursprungsregeln Anwendung: die alten sowie die revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens.
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Das revidierte Regionale Übereinkommen über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es stellt sicher, dass weiterhin diagonal kumuliert werden kann und Lieferketten nicht gefährdet werden, obwohl zum 1. Januar 2025 noch nicht alle Freihandelsabkommen eine dynamische Referenz auf das PEM-Übereinkommen vorweisen konnten und somit keine identischen Ursprungsregeln im gesamten PEM-Raum vorliegen. Mehrjährige Verhandlungen liegen hinter der EU und ihren Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum (PEM). Gemeinsam haben sie die Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens reformiert.

Übergangsbestimmungen

Aufgrund der unterschiedlichen Bereitschaft der Vertragsparteien zur Umsetzung wurden folgende Übergangsregelungen beschlossen:

  • Parallele Anwendung: Bis zum 31. Dezember 2025 können sowohl die alten als auch die neuen Regeln des PEM-Übereinkommens angewendet werden.
  • Drei Statusgruppen: Ab dem 1. Januar 2025 werden die Vertragsparteien in drei Gruppen eingeteilt, je nachdem, welche Regeln sie bilateral anwenden:
    C.: Anwendung des alten PEM-Übereinkommens
    R: Ausschließliche Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens
    T: Anwendung beider Regelwerke möglich
  • Kumulierungsmöglichkeiten: Die Kumulierung ist nur innerhalb des jeweils angewendeten Regelwerks möglich.

Wichtige Änderungen

  • Abschaffung der EUR-MED-Ursprungsnachweise
  • Erweiterte Kumulationsregeln
  • Erhöhte Toleranz für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
  • Ursprungskalkulation auf Basis von Durchschnittspreisen
  • Ersetzung der Regel der direkten Beförderung durch die Regel der Nichtmanipulation

Ab dem 1. Januar 2026 sollen im gesamten PEM-Raum nur noch die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens gelten. Vertragsparteien, die bis dahin keinen Verweis auf das neue Übereinkommen in ihre Freihandelsabkommen aufgenommen haben, werden von der PEM-Kumulierung ausgeschlossen.

Weitere Informationen

Quellen: www.gtai.de, Pressemitteilung vom 27. Januar 2025;
                   www.aeb.com, Pressemitteilung vom 22. Januar 2025