CBAM-Durchführungsverordnung in Kraft getreten
Am 17. Mai ist die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) in Kraft getreten. Damit einhergehende Berichtspflichten aus der Verordnung greifen seit dem 1. Oktober in einer Übergangsphase. Vom neuen EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus sind in erster Linie große Teile der Industrie betroffen, die innerhalb der EU unter anderem Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoff, in reiner oder verarbeiteter Form, aus Nicht-EU Staaten importieren.
CBAM ist Teil des "Fit für 55" Pakets der EU. Durch dieses Maßnahmenpaket sollen die CO2-Emissionen bis 2030 um 55 Prozent im Vergleich zu 1990 reduziert werden. Um die Verlagerung von Produktion in Regionen mit weniger ambitionierten Klimazielen und -maßnahmen ("Carbon Leakage") zu verhindern, soll mit CBAM der grundlegende Mechanismus des europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS) auf importierte Waren übertragen werden. CBAM soll das EU-ETS ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen mit Emissionen verbundenen Kosten anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Unternehmen, die Waren aus Nicht-EU-Ländern in die EU einführen, müssen deshalb die bei der Herstellung dieser Waren entstandenen Emissionen ermitteln und in entsprechender Höhe mit sogenannten CBAM-Zertifikaten unterlegen.
Die Durchführungsverordnung sieht eine gewisse Flexibilität bezüglich der Berechnung der in den Einfuhren enthaltenen Emissionen vor. Im ersten Jahr der Umsetzung können Unternehmen zwischen drei Arten der Berichterstattung wählen:
(a) vollständige Berichterstattung nach der neuen Methode (EU-Methode),
(b) Berichterstattung auf der Grundlage gleichwertiger nationaler Systeme von Drittländern und
(c) Berichterstattung auf der Grundlage von Referenzwerten.
In einem Factsheet sind die wichtigsten Eckpunkte zur Ausgestaltung und Anwendung der CBAM-Verordnung zusammengefasst.
Quellen: www.zvei.org; Pressemitteilung vom 27. September 2023;
www.dihk.de, Pressemitteilung vom 19. Juni 2023