Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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05.07.2023

Europäische Lieferkettenrichtlinie angenommen

Das EU-Parlament hat am 1. Juni eine gemeinsame Position zum EU-Lieferkettengesetz verabschiedet.
Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker arbeiten an einem Fahrzeug

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie ‚Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)‘ ist mit einer klaren Mehrheit angenommen worden und die interinstitutionellen Verhandlungen (Triloge) haben begonnen. Das EU-Lieferkettengesetz kann in Kraft treten, sobald sich das Europäische Parlament und der Ministerrat auf eine gemeinsame Position einigen.

Die Positionierung des Europäischen Parlamentes beinhaltet folgende Punkte:

Anwendungsbereich

  • Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern und mit mindestens 150 Mio. Euro Nettojahresumsatz sind in der ersten Stufe direkt nach dem Inkrafttreten erfasst.
  • Die zweite Stufe startet 4 Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie und betrifft Unternehmen mit mindestens 500 Mitarbeitern sowie einem Nettojahresumsatz von mindestens 150 Mio. Euro.
  • Die dritte Phase ist eine Übergangsphase für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Mio. Euro Nettojahresumsatz. Diese dürfen, sofern sie nicht die Kriterien der zweiten Stufe erfüllen, sich selbst und mit Begründung ein weiteres Jahr von den Pflichten der Richtlinie entbinden.

Umfang

  • Tätigkeiten auf allen Ebenen der gesamten Zuliefererkette: insbesondere die Beschaffung, Gewinnung, Herstellung, der Transport und die Lagerung von Rohstoffen oder Teilen des Produktes oder der Dienstleistung. Auch nachgelagerte Tätigkeiten sollen umfasst ein, soweit Stufen des Verkaufs, Vertriebs, Transports, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung betroffen sind.
  • Die Vielzahl der bereits im Vorschlag der Kommission enthaltenen internationalen Menschenrechts-, Grundfreiheits- und Umweltschutzabkommen wird erheblich erweitert. Umwelt- und Klimaschutzaspekte sind deutlich präsenter.

Sorgfaltspflichten

  • Unternehmen sollen ihren individuellen Sorgfaltspflichten risikobasiert nachkommen.
  • Die bisherige Verpflichtung, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Rahmen direkter Geschäftsbeziehungen vertraglich sicherzustellen, wird abgeschwächt und ist nur noch eine zwingende Vorsichtsmaßnahme.
  • Alle Personen oder Gruppen, die berechtigte Rechte oder Interessen im Zusammenhang mit einer Wertschöpfungskette haben oder haben könnten, sind zu berücksichtigen.
  • Kann eine nachteilige Auswirkung nicht sofort beseitigt werden, sollen die Unternehmen gleichzeitig geeignete Maßnahmen zur Beendigung und Beseitigung der Auswirkung ergreifen. Der neu geschaffene Artikel 8c regelt die Einzelheiten der Abhilfemaßnahmen.

Haftung

  • Die Regelung zur zivilrechtlichen Haftung besteht weiterhin.

Der ZDH positioniert sich zur KMU-Ausnahme sowie zu den Risiken, die die EU-Lieferkettenrichtlinie birgt.

Quellen: www.bga.de, Pressemitteilung vom 14. Juni 2023;
                  www.euractiv.de, Pressemitteilung vom 1. Juni 2023

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