Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), kurz Lieferkettengesetz, gilt seit 2023 und verpflichtet Unternehmen mit mind. 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland (ab 2024 mit mind. 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Inland) menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie Handwerksbetriebe unterliegen nicht unmittelbar den gesetzlichen Regelungen des LkSG. KMU sind jedoch oft Zulieferer von Unternehmen, die unter das Gesetz fallen. Diese Unternehmen brauchen häufig ihre mittelständischen Partner zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten und fordern diese dann zur Zusammenarbeit in der Lieferkette auf. Die in der Folge möglicherweise auf die Handwerksbetriebe zukommenden und aus dem LkSG resultierenden Dokumentations- und Berichtspflichten sind mit bürokratischem Mehraufwand verbunden.
Betriebe vor Bürokratie schützen!
Immer häufiger erhalten auch kleine handwerkliche Zulieferer von ihren industriellen Auftraggebern umfangreiche Fragebögen bzw. Verhaltenskodizes (Codes of Conduct) zum LkSG, mit denen verpflichtete Großunternehmen ihre Auskunfts- und Berichtspflichten auf ihre gesamte Zuliefererkette abwälzen – unabhängig davon, ob es sich um einen Zulieferer in Deutschland oder in Entwicklungs- und Schwellenländer handelt. Handwerkliche Zulieferer, die nach deutschen Recht und Gesetz tätig sind, verstehen weder den Nutzen noch die Notwendigkeit solcher Verhaltenskodizes.
Auch wenn es derzeit keine rechtliche Handhabe gegen überzogene Fragenkataloge oder Maßnahmen auf Basis des LkSG gibt, sollten verpflichtete Unternehmen in einem ersten Schritt prüfen, in welchen Bereichen ihrer Lieferketten überhaupt relevante Risiken bestehen und somit Handwerksbetriebe im Regelfall außenvorbleiben. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, künftig stärker eine angemessene Vorgehensweise bei der Überprüfung der Lieferkette, die auch die Größe und Machtstellung handwerklicher Zulieferer in den Blick nimmt, zu berücksichtigen:
Handwerksbetriebe dürfen nicht sachlich und bürokratisch überfordert werden.
Beitrag extra3 - Realer Irrsinn: Kleine Metzgerei vs. Lieferkettengesetz
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die für die Umsetzung und Kontrolle der LkSG-Verpflichtungen zuständige Stelle, hat einen FAQ-Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antworten für KMU und kompakte Hinweise zur Zusammenarbeit in der Lieferkette veröffentlicht. Dies hilft KMU, die nicht unter das LkSG fallen, aber dennoch mit dem Gesetz in Berührung kommen:
Die wichtigsten Fragen und Antworten für Handwerksbetriebe
Das BAFA hat auch eine ausführliche Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zwischen verpflichtenden Unternehmen und ihren Zulieferern vorgelegt. Hierin werden wie bei den FAQs Fragen zum Umgang mit Zulieferern durch vom Gesetz unmittelbar erfasste Unternehmen ausführlich diskutiert.
EU-Lieferkettenrichtlinie: Risikobasierter Ansatz
Am 24.05.2024 wurde der Gesetzgebungsprozess zur EU-Lieferkettenrichtlinie mit der Annahme im Wettbewerbsfähigkeitsrat formal abgeschlossen. Die Richtlinie wurde am 05.07.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 26.07.2024 in Kraft. Die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolgt stufenweise. Bei der Umsetzung der Richtlinie und der Formulierung der Leitlinien ist es entscheidend, dass der risikobasierte Ansatz verankert wird.
Anwendungsbereich und Umsetzungsfristen der EU-Lieferkettenrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten (Artikel 2 und Artikel 37)
- Ab 26.07.2027: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz i.H.v. 1.5 Mrd €.
- Ab 26.07.2028: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz i.H.v. 900 Mio. €.
- Ab 26.07.2029: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz i.H.v. 450 Mio. €.