Inklusion in der Ausbildung
Hinweis: Die Videos wurden von der Fachstelle Überaus des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) erstellt.
Grundlagen
In der Handwerksordnung (§§ 42p ff.) und im Berufsbildungsgesetz (§§64 ff.) ist geregelt wie die Ausbildung behinderter Menschen umgesetzt werden soll. Das neunte Gesetzbuch (§ 2 Abs. 1 Satz 1) definiert den Begriff Behinderung.
Die Ausbildung erfolgt in:
- anerkannten Ausbildungsberufen,
- unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse behinderter Menschen in der Prüfungsordnung (HWO § 38) und bei der Überwachung der Berufsausbildung (HWO § 41). Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfsleistungen Dritter, wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Nach Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusse des Bundesinstitutes für Berufsbildung, die auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter bei der Handwerkskammer getroffen werden.Vorgesehen sind diese Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung, eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommen Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
Das Handwerk hat sich hierzu positioniert: Inklusion durch Ausbildung im Handwerk
Ausbildung in Fachpraktiker-Berufen
Ist eine Ausbildung behinderter Menschen nicht in anerkannten Ausbildungsberufen möglich, konzipieren die Handwerkskammern als gesetzlich zuständige Stelle Fachpraktiker-Ausbildungsregelungen entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung. Die Inhalte der Ausbildungsregelungen basieren auf der Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes und sind so ausgelegt, dass sie bei Fortsetzung der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen angerechnet werden können. Die Beantragung durch den Menschen mit Behinderung oder seinen gesetzlichen Vertreter erfolgt bei der Handwerkskammer.
Grundlagen für die Erstellung von Fachpraktiker-Ausbildungsregelungen
1. Rahmenrichtlinie
Das Gesetz sieht vor, dass die Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt. Solche Regelungen sollen nach Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) gestaltet werden (§ 66 BBiG; § 42p* HWO).
Anmerkung: Änderung der Rechtsgrundlage der Handwerksordnung von §§ 42 k/l/m in §§ 42 p/q/ r, März 2021
Der Hauptausschuss des BIBB hat dazu im Juni 2006 die Rahmenrichtlinien beschlossen und im Dezember 2009 aktualisiert.
Für die Erstellung von neuen Ausbildungsregelungen für Menschen mit Behinderung dient die Hauptausschussempfehlung des BIBB Nr. 136 "Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/§ 42m* HwO (Stand 15. Dezember 2010)" als Grundlage.
2. Erarbeitung von Rahmenlehrplänen für die Berufsschule
Das Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der BRD hat eine Handreichung für die Erarbeitung von Lehrplänen für lernbeeinträchtigte Menschen verabschiedet.
3. Ausbildungsregelungen der Handwerkskammer und bundeseinheitliche Empfehlungen
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie sind mehrere bundeseinheitliche Empfehlungen zu Ausbildungsregelungen erarbeitet worden.
Qualifikation der Ausbilder in Fachpraktiker-Ausbildungsregelungen
Um eine hohe Qualität in der Ausbildung für Jugendliche in Fachpraktiker-Ausbildungsregelungen zu sichern ist ein "Rahmencurriculum für eine Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder" (ReZA) erarbeitet worden.
Das Rahmencurriculum greift die inhaltlichen Vorgaben des BIBB-Hauptausschusses vom 17. Dezember 2009 zur Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG / § 42p HwO auf. Hiernach ist für die Durchführung einer entsprechenden Berufsausbildung grundsätzlich eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation der Ausbilderinnen und Ausbilder im Umfang von 320 Stunden erforderlich. Eine solche Weiterbildung dient der Professionalisierung von Ausbilderinnen und Ausbildern, speziell in Bezug auf heterogene Ausbildungsgruppen, die auch Menschen mit Behinderung umfassen. Sie sichert darüber hinaus die Qualität der Ausbildung von Menschen mit Behinderung und trägt dem Inklusionsgedanken voll Rechnung.
Fachpraktiker/in im Bereich Buchbinderei
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen sind die Ausbildungsregelungen zum/zur Fachpraktiker/-in für Buchbinderei (Handwerk) und zum/zur Fachpraktiker/in für Medientechnologie Druckverarbeitung (Industrie) vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Juni 2016 verabschiedet und veröffentlicht worden.
Diese Musterregelungen sind neu erarbeitet worden.
Der Fachpraktiker/-in für Buchbinderei basiert auf dem Bezugsberuf Buchbinder/in. Der Fachpraktiker/in für Medientechnologie Druckverarbeitung basiert auf dem Bezugsberuf Medientechnologe/in Druckverarbeitung. Die Ausbildungsdauer beträgt bei beiden Ausbildungsregelungen 3 Jahre.
Den Handwerkskammern wird die Musterregelung zum/zur Fachpraktiker/-in für Buchbinderei vom DHKT empfohlen.
Den Handwerkskammern wird empfohlen, diese Ordnungsmittel für die Berufsausbildung behinderter Menschen zu Grunde zu legen und bestehende Regelungen zu überprüfen.
Downloads Fachpraktiker/in im Bereich Buchbinderei
Downloads Fachpraktiker/in für Medientechnologie Druckverarbeitung
Fachpraktiker/in für Büromanagement
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen ist die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpaktiker/in für Büromanagement vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung am 16. August 2021 verabschiedet und am 16. September 2021 veröffentlicht worden.
Sie ersetzt die vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung veröffentlichte Musterregelung Nr. 147 zum/zur Fachpraktiker/in für Bürokommunikation vom 15. Dezember 2010.
Der Fachpraktiker/in für Büromanagement basiert auf dem anerkannten Ausbildungsberuf Kaufmann/frau für Büromanagement. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Der BIBB-Hauptausschuss hat den zuständigen Stellen empfohlen, diese Musterregelung entsprechenden Kammerregelungen zugrunde zu legen.
Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum/zur Fachpraktiker/in für Büromanagement in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen. Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden.
Informationen zum Projekt 2.2.351.
Downloads Fachpraktiker/in für Büromanagement
Fachpraktiker/in für Holzverarbeitung
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen ist die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpaktiker/-in für Holzverarbeitung vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Dezember 2010 verabschiedet und im Frühjahr 2011 veröffentlicht worden.
Sie ersetzt die vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung veröffentlichte Musterregelung Nr. 60 zum/zur Holzbearbeiter/-in aus dem Jahr 1983.
Der Fachpraktiker/-in für Holzverarbeitung basiert auf den Bezugsberufen Tischler und Holzmechaniker. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Den Handwerkskammern wird diese Musterregelung zum/zur Fachpraktiker/-in für Holzverarbeitung vom DHKT empfohlen.
Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker für Holzverarbeitung/zur Fachpraktikerin für Holzverarbeitung mit bis zuzwei Jahren auf die Ausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (HW) oder zum Holzmechaniker/zur Holzmechanikerin (IH) anzurechnen. Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden.
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Fachpraktiker/in Maler und Lackierer
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen ist die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpaktiker/-in für Maler und Lackierr vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung am 10. Juni 2021 verabschiedet worden.
Der Fachpraktiker/-in für Maler und Lackierer basiert auf dem Bezugsberuf Maler und Lackierer, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 Jahre.
Die Handwerkskammern werden gebeten, bestehende Fachpraktiker-Regelungen im Bereich des Maler- und Lackierer-Handwerks auslaufen zu lassen, die vom BIBB-Hauptausschuss empfohlene Regelung zu übernehmen und den zuständigen Gremien zum Beschluss vorzulegen.
Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Absatz 1 BBIG; § 27c Absatz 1 HwO) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker/zur Fachpraktikerin Mal er/-in und Lackierer/-in mit bis zu zwei Jahren auf die Ausbildung zum Maler und Lackierer/zur Malerin und Lackiererin anzurechnen. Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden.
Die aktuelle Vorlage finden Sie als Word-Dokument im ZDH-Mitgliederbereich.
Fachpraktiker/in für Metallbau
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen ist die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpaktiker/-in für Metallbau vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Dezember 2010 verabschiedet und im Frühjahr 2011 veröffentlicht worden.
Sie ersetzt die vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung veröffentlichte Musterregelung Nr. 58 im Metallbereich aus dem Jahr 1980.
Der Fachpraktiker/-in für Metallbau basiert auf dem Bezugsberuf Metallbauer, Fachrichtung Konstruktionstechnik. Die Ausbildungsdauer beträgt 3 1/2 Jahre.
Den Handwerkskammern wird diese Musterregelung zum Fachpraktiker/-in für Metallbau vom DHKT empfohlen.
Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker für Metallbau/zur Fachpraktikerin für Metallbaumit bis zu zwei Jahren auf die Ausbildung zum Metallbauer anzurechnen. Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden.
Downloads Fachpraktiker/in für Metallbau
Fachpraktiker/in im Verkauf
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen ist die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpaktiker/-in im Verkauf vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Dezember 2010 verabschiedet und im Frühjahr 2011 veröffentlicht worden.
Der Fachpraktiker/-in im Verkauf basiert auf dem Bezugsberuf Verkäufer/-in. Die Ausbildungsdauer beträgt 2 Jahre.
Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 1 BBiG) gilt die Empfehlung,die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/ zur Fachpraktikerin im Verkauf mit bis zu einem Jahr auf die Ausbildung zum Verkäufer/ zur Verkäuferin anzurechnen. Es wird ferner empfohlen, die Ausbildung zum Fachpraktiker im Verkauf/ zur Fachpraktikerin im Verkauf mit bis zu 1,5 Jahren auf die Ausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk anzurechnen. Zur Frage derAnrechnung soll die Berufsschule gehört werden.
Downloads Fachpraktiker/in im Verkauf
Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik
Auf der Basis der Rahmenrichtlinie für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen wurde die Ausbildungsregelung zum/zur Fachpaktiker/-in für Zerspanungsmechanik vom Hauptausschuss des Bundesinstitutes für Berufsbildung im Dezember 2011 verabschiedet und im Bundesanzeiger Nr. 25 vom 14. Februar 2012 veröffentlicht.
Der Fachpraktiker/-in für Zerspanungsmechanik basiert auf dem Bezugsberuf Zerspanungsmechaniker (Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen). Die Ausbildungsdauer beträgt 3 1/2 Jahre.
Für die Einzelfallentscheidungen über die Verkürzung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (§ 8 Abs. 1 BBiG) gilt die Empfehlung, die Ausbildung zum Fachpraktiker für Zerspanungsmechanik/zur Fachpraktikerin für Zerspanungsmechanik mit bis zu zwei Jahren auf die Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerinanzurechnen. Zur Frage der Anrechnung soll die Berufsschule gehört werden.
Downloads Fachpraktiker/in für Zerspanungsmechanik
Hilfreiche Links
Ausschuss für behinderte Menschen (AFbM)
Der AFbM berät das Bundesinstitut für Berufsbildung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung behinderter Menschen.
Fachstelle "überaus"
Die Fachstelle des BIBB beschäftigt sich mit Übergängen in Ausbildung und Beruf. Dabei geht es um einen umfassenden Ansatz von Inklusion, also die Verwirklichung gesellschaftlicher Teilhabe auch in der beruflichen Bildung.