Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Gesellen- und Abschlussprüfungen – Nachteilsausgleich

Menschen mit Behinderung haben das Recht auf die Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse in der Prüfung, wenn ihnen aufgrund der individuellen Beeinträchtigung Nachteile entstehen können.

Bei Menschen mit Behinderungen können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungsnachweisen entstehen. Aus diesem Grund haben sie die Möglichkeit, bei der Zwischen-, Abschluss- oder Gesellenprüfung entsprechende Nachteilsausgleiche geltend zu machen, die dann zu einer Modifikation der Prüfung führen können. Mehr Informationen finden Sie im Prüferportal des Bundesinstitutes für Berufsbildung und in der Veröffentlichung "Nachteilsausgleich für behinderte Auszubildende - Handbuch für die Ausbildungs- und Prüfungspraxis".

Der WHKT hat in Abstimmung mit verschiedenen Akteuren der Kammern in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Projekts "Wissenstransfer Inklusion" diese Handlungsempfehlung zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen erstellt:

  • Handlungsempfehlungen zum Verfahren des Nachteilsausgleichs für Prüfungsteilnehmer/innen in der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung

Gesellenprüfung und weitere Ausbildungsprüfungen im Handwerk

Die handwerkliche Ausbildung schließt mit einer Gesellenprüfung ab, in der die berufliche Handlungsfähigkeit der Lehrlinge und damit der Erfolg der Ausbildung durch eine unabhängige Prüfungskommission festgestellt wird.

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