Teilzeitausbildung
Die Ausbildung bietet auch im Handwerk unterschiedliche Gestaltungsoptionen, um beispielsweise bei familiären Verpflichtungen, aus gesundheitlichen Gründen oder bei Lernbeeinträchtigungen eine Flexibilisierung der Ausbildungszeit zu ermöglichen.
Betrieb und Auszubildende können im Rahmen ihres Ausbildungsvertrages eine Teilzeitausbildung vereinbaren: Für einen bestimmten Zeitraum oder die gesamte Ausbildungszeit kann die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb reduziert und gleichzeitig die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
Gewinnung neuer Zielgruppen für die Berufsausbildung
Handwerksbetriebe profitieren in mehrfacher Hinsicht:
1. Ausbildungsbetriebe können die Teilzeitausbildung nutzen, um ihren Fachkräftenachwuchs aus neuen Zielgruppen zu gewinnen. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen ist bei der Teilzeitberufsausbildung nicht vorgesehen. | 2. Ausbildungsabbrüche aufgrund veränderter Familiensituationen können abgewendet und damit der Verlust von Ausbildungsinvestitionen verhindert werden. Die Familienfreundlichkeit eines Unternehmens unterstützt nicht nur die Suche nach weiteren Auszubildenden und Fachkräften, sondern kann auch bei Kunden zu einem Imagegewinn führen. |
3. Ebenso wird jungen Menschen, die neben einer Ausbildung erwerbstätig sein müssen oder z.B. Leistungssport betreiben, die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert. Betriebe können zudem auch Menschen mit Behinderung oder lernbeeinträchtigte Personen, die neben der Berufsausbildung besondere Fördermaßnahmen benötigen, zu einem vollwertigen Berufsabschluss führen. | 4. Selbst der Einsatz auf Baustellen lässt sich im Rahmen einer Teilzeitberufsbildung gestalten. |
Ausbildungsvertrag
Soll die Ausbildung schon von Beginn an in Teilzeit erfolgen, werden Vereinbarungen zur Teilzeitausbildung unmittelbar im Ausbildungsvertrag getroffen. Bei einem Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitberufsausbildung ist einer Vertragsänderung erforderlich. Eine entsprechende Änderungsmitteilung muss an die Handwerkskammer gerichtet werden. Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit wird auf maximal 50 Prozent der üblichen Ausbildungszeit begrenzt. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung wird dabei auf ganze Monate abgerundet.
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich
Der Antrag auf Eintragung eines Lehrvertrags für eine Teilzeitausbildung und auf Verkürzung der Ausbildungszeit können unmittelbar miteinander verbunden werden, wenn der oder die Auszubildende die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Auch im Verlauf der Berufsausbildung in Teilzeit kann bei besonderer Leistungsfähigkeit der oder des Auszubildenden ein Verkürzungsantrag gestellt werden. Umgekehrt ist in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer Lernbehinderung, auch eine Verlängerung der Ausbildungsdauer möglich, wenn auf diese Weise das Erreichen des Ausbildungsziels befördert werden kann. Da sich durch die individuelle Gestaltung der Ausbildungszeit Abweichungen vom regelmäßigen Ausbildungsverlauf ergeben können, haben Auszubildende Anspruch auf eine Verlängerung ihres Berufsausbildungsverhältnisses bis zum nächsten möglichen Prüfungstermin.
Berufsschule und Überbetriebliche Unterweisung
Die Schulpflicht und die Teilnahmeverpflichtung an Maßnahmen der Überbetrieblichen Unterweisung, die in der Regel ganztägig durchgeführt werden, bleiben von der Teilzeitausbildung unberührt.
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung kann entsprechend der wöchentlichen Ausbildungszeit zeitanteilig gekürzt werden. Die prozentuale Kürzung der Ausbildungsvergütung darf nicht höher ausfallen als die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.
Urlaubsanspruch
Wird nur die tägliche Ausbildungszeit reduziert, haben Auszubildende den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitauszubildende. Findet die Teilzeitausbildung dagegen an weniger betrieblichen Ausbildungstagen pro Woche statt, reduziert sich der Urlaubsanspruch anteilig, sofern keine anderweitige tarifliche Regelung besteht.
Gesetzliche Grundlage
nach § 27b HwO / § 7a BBiG
(1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
(2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.
(4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 verbunden werden.
Video zu "Berufsausbildung in Teilzeit"
Handwerkskammern informieren
Zu allen Fragen der Teilzeitausbildung berät Sie die für Sie zuständige Handwerkskammer. Die Ausbildungsberatung entwickelt zusammen mit dem Betrieb und den Auszubildenden individuelle Lösungen. Die Übersichtskarte zegt die Standorte und Kontakte der 53 Handwerkskammern in Deutschland.
Unterstützung für Ausbildungsbetriebe
Förderinstrumente im Überblick: Vor und während der Ausbildung stehen zahlreiche Förderinstrumente insbesondere für Klein- und Kleinstbetriebe bereit, die bei der Bewerbersuche und Bindung des Fachkräftenachwuchses unterstützen können.