Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Fortbildungen im Handwerk

Servicetechniker und Betriebswirt (HwO) sind die bekanntesten Fortbildungsabschlüsse des Handwerks. Zusammen mit der Meisterqualifikation bilden die Fortbildungsabschlüsse das System der Höheren Berufsbildung.

Fortbildungsziele

Das Handwerk bietet neben dem Meistertitel zahlreiche bundeseinheitliche und durch Kammern geregelte Fortbildungsabschlüsse, die auf den in der Aus- oder Fortbildung erworbenen Kompetenzen aufbauen. Die bekanntesten Fortbildungen sind der Servicetechniker, Fachwirt und der Betriebswirt nach der Handwerksordnung.

Gewerbliche Fortbildungen richten sich häufig auf neuen Tätigkeits- bzw. Technologiefelder im Handwerk (z. B. erneuerbare Energien, Gebäudemanagement, Automatisierungstechnik) oder auf spezielle Handwerkstechniken (z. B. Restaurierung, Gestaltung). Darüber hinaus kann man sich im Handwerk auch in berufsübergreifenden Bereichen weiterqualifizieren (z. B. im kaufmännischen Bereich oder auch auf dem Gebiet der IT-Anwendung und -technik).

Im Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG), das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, sind drei Fortbildungsstufen oberhalb der Ausbildungsebene verankert:

  • Berufsspezialist 
  • Bachelor Professional (z.B. Meister)
  • Master Professional.

Fortbildungsprüfungen

Fortbildungsangebote, die mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung der Handwerkskammer abschließen, sind in hoher Weise qualitätsgesichert und genießen daher einen besonderen Stellenwert auf dem Arbeitsmarkt. Bei den Fortbildungsprüfungen ist zu unterscheiden zwischen

  1. Fortbildungsprüfungen, die auf Grundlage einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung nach § 42 in Verbindung mit § 42 a und mit 42 b, c oder d HwO abgenommen werden und
  2. Prüfungen, die auf einer Regelung der Handwerkskammer nach § 42 f HwO beruhen und damit vor allem regionale Bedeutung haben.

Fortbildungsprüfungen auf Grundlage von Bundesrechtsverordnungen nach §§ 42, 42 a und 42 b - d HwO

Fortbildungen der Höheren Berufsbildung mit bundesweit hohen Teilnehmerzahlen und überregionalem Qualifikationsbedarf schließen mit einer bundesrechtlich geregelten öffentlich-rechtlichen Prüfung vor der Handwerkskammer ab. In einer Fortbildungsordnung des Bundes sind u. a. die Abschlussbezeichnung, Inhalte und Anforderungen der Prüfung sowie das Zulassungsverfahren geregelt. Seit dem Inkrafttreten des Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2020 muss in Fortbildungsordnungen nach §§ 42 b - d HwO auch die Zuordnung zu eine Fortbildungsstufe festgelegt werden. Fortbildungsstufen der Höheren Berufsbildung sind:

  • Geprüfte/r Berufsspezialist/in (erster Fortbildungsstufe)
  • Bachelor Professional (zweite Fortbildungsstufe)
  • Master Professional (dritte Fortbildungsstufe)

Personen, die eine Fortbildungsprüfung mit Stufenzuordnung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Fortbildungsstufenbezeichnung zu führen.

Neben Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung kann der Bund auch bundeseinheitliche Regelungen für Anpassungsfortbildungsprüfungen (§ 42 e) erlassen.

Die konkrete Ausgestaltung der Fortbildungsordnung ist abhängig vom Gegenstand der jeweiligen Fortbildung. In einer Fortbildungsprüfung werden z. B. häufig komplexe Projektarbeiten durchgeführt.

Eine Fortbildungsprüfung wird - wie eine Gesellenprüfung - in der Regel durch ein dreiköpfiges Prüfungsgremium abgenommen. Das Prüfungsverfahren wird durch eine Prüfungsordnung der Handwerkskammer festgelegt. Die Empfehlung für  bundeseinheitliche Fortbildungsprüfungsordnungen der Handwerkskammern finden Sie unter www.bibb.de.

Fortbildungsprüfungen auf Grundlage von Kammerregelungen nach § 42 f HwO

Soweit die zuständigen Bundesministerien auf einem Gebiet noch keine Fortbildungsordnung nach §§ 42, 42 a - d HwO erlassen haben, können die Handwerkskammern über ihre Gremien eigenständige Fortbildungsregelungen treffen und auf dieser Grundlage Prüfungen durchführen. Das Prüfungsverfahren gestaltet sich in diesem Fall nicht anders als für Fortbildungsprüfungen, die auf Grundlage von Bundesregelungen erfolgen. Das Prüfungsverfahren richtet sich ebenfalls nach der Prüfungsordnung der Handwerkskammer.

Wenn sich abzeichnet, dass es für einzelne Kammerreglungen nach §42 f HwO überregional einen hohen Bedarf gibt, so wird in einem Ordnungsverfahren unter Federführung des ZDH eine DHKT-Empfehlung für Fortbildungsprüfungen nach §42 f erarbeitet. Dabei werden die verschiedenen bestehenden Kammerregelungen zu einer Regelung zusammengeführt und anschließend dem DHKT-Berufsbildungsausschuss zur Empfehlung vorgelegt.

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