EU-Verpackungsverordnung tritt in Kraft
Die für Handwerksbetriebe wesentlichen Neuerungen der Verordnung sind:
- Vorschriften für die Leerraumminimierung
- Verbot von PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
- Zielvorgaben bis 2030 und 2040 für den Mindestanteil an recyceltem Material in Kunststoffverpackungen
- Beschränkung von Einwegverpackungsformaten
- Quoten für wiederverwendbaren Verpackungen (z. B. Getränke-, Transport- und Umverpackungen)
- Quoten für die Wiederbefüllung im Take-away-Bereich. Außerdem muss dem Verbraucher angeboten werden, sein eigenes Gefäß mit Speisen und Getränken befüllen zu lassen.
Handwerksrelevant können gewerkeübergreifend insbesondere Regelungen für Transportverpackungen werden: Ab 2030 müssen Wirtschaftsakteure sicherstellen, dass 40 Prozent ihrer Transportverpackungen im Rahmen eines Wiederverwendungssystems bereitgestellt werden. Ab 2040 muss der wirtschaftliche Akteur sich bemühen, eine Quote von 70 Prozent einzuhalten. Diese Quoten gelten nicht für den Transport gefährlicher Güter; bei Verpackungen, die auf individuelle Bedarfe zugeschnitten sind; für flexible Verpackungsformate im direkten Lebensmittelkontakt sowie bei Papierkartons.
Zu dem ab 11. Februar rechtskräftigen Gesetzestext in sämtlichen Amtssprachen
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