Praxis Recht - Das Gesellschaftsregister (eGbR)
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umfassend neu geregelt. Zahlreiche Bestimmungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Sie sind sowohl für Neugründungen als auch für bereits errichtete Gesellschaften von Bedeutung. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR. Im Handwerk besitzt die GbR einen gewissen Stellenwert. Dies gilt sowohl für auf bestimmte Zeit bestehende Formen wie Arbeitsgemeinschaften im Baubereich als auch für auf unbestimmte Zeit bestehende Zusammenschlüsse von Kleingewerbetreibenden. Nachfolgend wird auf zentrale Punkte im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Gesellschaftsregisters eingegangen.
Inhalt
- Eintragungsfähigkeit der rechtsfähigen GbR
- Eintragung ins Gesellschaftsregister
- Folgemeldungen bei Eintragung im Gesellschaftsregister
- Namenszusatz der eingetragenen GbR
- Registerzuständigkeit – Sitz der Gesellschaft
- Statuswechsel (Änderung der Rechtsform) bei gewerblicher Betätigung
- Vor- und Nachteile der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister
- Praxis Recht - Das Gesellschaftsregister (eGbR)
- Bitte beachten
Eintragungsfähigkeit der rechtsfähigen GbR
Eine GbR gelangt durch übereinstimmende Willenserklärungen mehrerer Parteien zustande, sich zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenzuschließen und diesen Zusammenschluss durch bestimmte Beiträge zu fördern. Sofern sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, kann die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Ist der Gegenstand einer GbR auf den Betrieb eines Unternehmens unter gemeinsamen Namen gerichtet, so wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass sie nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll.
Hinweis: Zu beachten ist, dass es sich bei der Errichtung einer Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter einer Firma gerichtet ist, stets um eine Offene Handelsgesellschaft handelt. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist jeder Gewerbebetrieb als Handels- gewerbe zu betrachten, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert |
Eintragung ins Gesellschaftsregister
Bei den Amtsgerichten wurde ein Gesellschaftsregister eingerichtet, in das sich ab dem 1. Januar 2024 neu errichtete oder bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können (Subjektpublizität). Vom Grundsatz her ist die Eintragung freiwillig. Allerdings besteht in folgenden praxisrelevanten Fällen de facto eine Eintragungspflicht:
- Eine GbR soll durch Erwerb eines Geschäftsanteils Gesellschafterin einer neu zu gründenden oder bereits im Handelsregister eingetragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft werden. Bestand die Gesellschaftsbeteiligung bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts, so ist ein unmittelbares Erfordernis zur Eintragung in das Gesellschaftsregister zu verneinen. Dessen ungeachtet sollte sie erfolgen, um zukünftig handlungsfähig zu sein und Änderungen bestehender Eintragungen im Handelsregister vornehmen zu können bzw. die Eintragungsvoraussetzungen dafür zu schaffen.
- Umwandlungen: Wenn eine GbR als Rechtsträgerin an Restrukturierungsvorgängen auf Grundlage des Umwandlungsrechts teilnehmen soll (z.B. Verschmelzung oder Umwandlung), ist dies nur als eGbR möglich.
- Grundstückserwerb. Die GbR wird nach neuem Recht unter ihrem Namen als Grundstücksberechtigte eingetragen. Voraussetzung für entsprechende Antragstellungen ist ab 1. Januar 2024 die vorhergehende Eintragung in das Gesellschaftsregister. Änderungen von Beteiligungsverhältnissen der GbR werden zukünftig im Gesellschaftsregister erfasst. Ändert sich daher etwa der Gesellschafterbestand einer GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist, muss zunächst eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister und sodann eine Berichtigung des Grundbuchs erfolgen.
Für die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist das Registergericht zuständig, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat. Dabei ist der von den Gesellschaftern bestimmte Vertragssitz maßgeblich. Der Inhalt einer Erstanmeldung zum Gesellschaftsregister umfasst folgende Punkte:
- Name, Sitz und der Anschrift der Gesellschaft.
- Angaben zu jedem Gesellschafter – bei natürlichen Personen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort – bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Firma oder Name, Rechtsform, Sitz, (soweit gesetzlich vorgesehen) zuständiges Register und Registernummer.
- Angabe zur Vertretungsbefugnis, auch dann, wenn sie nicht vom gesetzlichen Regelfall der Gesamtvertretungsbefugnis abweicht.
- Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Hinweis: In der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung soll nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaftsregisterverordnung auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen ergibt. Dessen ungeachtet ist es über die gesetzlich vorgesehenen Angaben hinaus grundsätzlich nicht möglich, weitere Angaben zur Eintragung zu bringen. |
Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister hat von allen Gesellschaftern elektronisch in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Eine Vertretung einzelner Gesellschafter ist möglich, bedarf aber wiederum der öffentlich beglaubigten Form. Daher ist ein Gang zum Notar unabwendbar, der auch gleich die erforderlichen Dokumente elektronisch in öffentlich beglaubigter Form an das Register weiterleitet. Der durchschnittliche Kostenaufwand wird in der Gesetzesbegründung mit 300 Euro für die Erstanmeldung und zwischen 100 - 209 Euro für sonstige Anmeldevorgänge sowie Änderungen im Gesellschafterbestand beziffert.
Hinweis: Zu beachten ist, dass im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts verpflichtet sind, Meldungen an das Transparenzregister vorzunehmen. Dort werden die wirtschaftlich Berechtigten der eGbR erfasst. Die Mitteilungsverpflichtung gilt nach dem Geldwäschegesetz nur dann als erfüllt (sog. Meldefiktion), wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aus dem Registereintrag ergeben. Dies ist beim Gesellschaftsregistereintrag allerdings nicht der Fall, da hier keine Angaben zur Höhe der jeweiligen Beteiligung ersichtlich sind, insoweit aber überwiegend gefordert wird, dass sich Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines wirtschaftlich Berechtigten an einer Vereinigung aus der Eintragung ergeben müssen. |
Folgemeldungen bei Eintragung im Gesellschaftsregister
Um die im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten aktuell zu halten, besteht eine Verpflichtung zur Meldung von Änderungen. Durch die Verpflichtung zur Mitteilung relevanter Änderungen soll ein hohes Maß an Transparenz durch Publizität sichergestellt werden, die sich auf die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der Gesellschaft erstreckt und den Informationsbedürfnissen der Gesellschaftsgläubiger und des Rechtsverkehrs im Allgemeinen dient. Folgende Änderungen sind zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden:
- Namensänderung der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.
- Verlegung des Sitzes der GbR an einen anderen Ort.
- Anschriftenänderung.
- Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters.
- Ausscheiden oder Neueintritt von Gesellschaftern.
Generell sind Anmeldungen von Änderungen bestehender Eintragungen zum Gesellschaftsregister von sämtlichen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu bewirken. Eine Ausnahme gilt beim Tod eines Gesellschafters; hier kann die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern ihr besondere Hindernisse entgegenstehen, weil sie noch nicht feststehen oder nicht erreichbar sind. Änderungen der Gesellschaftsanschrift sind durch die Gesellschaft selbst zu bewirken. Sollte ein Gesellschafter seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, können die übrigen Gesellschafter gegen diesen Klage erheben und die fehlende Mitwirkung durch die Gerichtsentscheidung ersetzen.
Einmal erfolgte Eintragungen einer GbR in das Gesellschaftsregister können nicht einfach auf Wunsch der Gesellschafter wieder gelöscht werden. Es gelten vielmehr die "allgemeinen Bestimmungen." Danach endet die Gesellschaft im Regelfall mit Beendigung und Liquidation.
Namenszusatz der eingetragenen GbR
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen. Wenn bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, weil beispielsweise zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine eGbR gegründet haben, muss der Rechtsformzusatz einen Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten (z.B. eGbR mbH).
Registerzuständigkeit – Sitz der Gesellschaft
Grundsätzlich liegt der Sitz einer GbR an dem Ort, an dem ihre Geschäfte tatsächlich geführt werden. Von dieser Anknüpfung an den tatsächlichen Verwaltungssitz kann bei einer Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister abgewichen werden. Dann ist es zulässig, im Gesellschaftsvertrag einen inländischen Vertragssitz zu vereinbaren, der vom tatsächlichen Verwaltungssitz abweicht. Dieser Sitz ist maßgeblich für die Zuständigkeit des Registergerichts, da das Gesellschaftsregister dezentral geführt wird. Es ist stets das Registergericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der GbR befindet. Der Sitz dient darüber hinaus auch als Anknüpfungspunkt im Prozessrecht (vgl. § 17 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand) und Insolvenzrecht (§ 3 InsO).
Statuswechsel (Änderung der Rechtsform) bei gewerblicher Betätigung
Im Gesellschaftsregister werden nur Gesellschaften bürgerlichen Rechts erfasst. Bei gewerblich täten Gesellschaften kann insbesondere der Fall eintreten, dass die sich erfolgreich entwickelnde unternehmerische Betätigung die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs erforderlich macht. Aus der eGbR wird dann kraft Gesetzes eine Offene Handelsgesellschaft (OHG), die im Handelsregister einzutragen ist. Daher muss eine Eintragung der OHG im Handelsregister mit einer anschließenden Lösung der Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen. Dieses Verfahren wird als Statuswechsel bezeichnet.
Hinweis: Ein Statuswechsel kann auch herbeigeführt werden, wenn die unternehmerische Betätigung keine Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht, die Gesellschafter aber einen Wechsel der Rechtsform anstreben, weil beispielsweise ein Kommanditist aufgenommen werden soll und daher die Rechtsform der Kommanditgesellschaft angestrebt wird. |
Der Statuswechsel vollzieht sich in folgenden Schritten, die eine geschlossene Kette von Registereintragungen sicherstellen:
- Die Anmeldung des Statuswechsels hat bei dem Gericht zu erfolgen, bei dem die eGbR bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist (abgebendes Register).
- Im Gesellschaftsregister erfolgt zunächst ein Statuswechselvermerk, bei dem hinterlegt wird, in welcher Rechtsform die eGbR zukünftig im Handelsregister (aufnehmendes Register) fortgesetzt wird. Sofern die Eintragung im aufnehmenden Register nicht am gleichen Tag erfolgen kann, wird im Gesellschaftsregister zudem vermerkt, dass der Statuswechsel erst mit der Eintragung im aufnehmenden Handelsregister wirksam wird.
- Sodann wird das Verfahren an das für das Handelsregister zuständige Gericht abgegeben, das die Eintragung vornimmt.
- Ist die Eintragung im Handelsregister erfolgt, wird im Gesellschaftsregister der Tag vermerkt, an dem die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, sofern der Vorgang nicht am gleichen Tag abgeschlossen werden konnte.
Hinweis: Wird die Eintragung im Handelsregister abgelehnt oder der Antrag auf Statuswechsel zurückgenommen, so wird der Statuswechselvermerk im Gesellschaftsregister gelöscht und die Eintragung besteht fort. |
Vor- und Nachteile der Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister
Die Registerpublizität erleichtert in vielen Fällen eine Teilnahme am Rechtsverkehr. Weichen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag beispielsweise vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Gesamtvertretung zu Gunsten einer Einzelvertretung ab, so ist dies aus der Registereintragung ersichtlich, die kostenfrei zugänglich ist. Es bedarf daher keines Vertretungsnachweises im Einzelfall. Auch bestehen nur für die eGbR bestimmte Gestaltungsoptionen, wie die bereits genannte Möglichkeit für eingetragene GbR zur Wahl eines Vertragssitzes. Dies kann beispielsweise hilfreich sein, wenn der Verwaltungssitz im Ausland liegt, aber inländisches Recht Anwendung finden soll. Den Vorteilen stehen gewisse Belastungen gegenüber, die aus dem Eintragungsverfahren und der Verpflichtung zur Aktualisierung von Registerdaten resultieren. Schließlich ist die freie öffentliche Zugänglichmachung bestimmter personenbezogener Daten in öffentlichen Registern, die allgemein zugänglich sind, ein sensibles Thema.
Gesamthinweis: Dieses Merkblatt dient als Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung kann keine Haftung für den Inhalt übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaig anstehender gesetzlicher Änderungen. |
Praxis Recht - Das Gesellschaftsregister (eGbR)
Bitte beachten
Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).