Praxis Recht - Fremde Inhalte auf Firmenwebseiten
Worum geht es?
Texte, Bilder, Videos und Musik sind problemlos und schnell im Internet zu finden. Die allgegenwärtige Verfügbarkeit dieser Medieninhalte verleitet schnell zu einer unbedachten Übernahme und Verwendung auf der eigenen Webseite oder im Rahmen von Postings in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder TikTok. Doch in aller Regel bestehen Schutzrechte Dritter an fremden Inhalten, die einer ungefragten Verwendung für eigene Zwecke entgegenstehen. Auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis erkenntlich ist (etwa ein "©"-Symbol oder dergleichen), muss grundsätzlich immer davon ausgegangen werden, dass fremde Inhalte nicht einfach verwendet werden dürfen, sondern eine Erlaubnis vom Rechteinhaber notwendig ist. Insbesondere das Urheber-, das Kunsturheber-, das Marken- und das Designgesetz sowie die Datenschutz-Grundverordnung untersagen die ungefragte Nutzung fremder Inhalte. Im Falle widerrechtlicher Nutzung derartiger Inhalte besteht das Risiko kostspieliger Abmahnungen. Auch die Verwendung von KI-generierten Inhalten kann mit Risiken behaftet sein.
Fremde Texte
Bei der Verwendung fremder Texte auf der eigenen Internetpräsenz ist Vorsicht geboten, denn Texte können urheberrechtlich geschützte Werke darstellen. Ob dies der Fall ist, hängt laut Gesetz davon ab, ob der Text eine "individuelle persönliche geistige Schöpfung" darstellt. Dies ist der Fall, wenn die sogenannte Schöpfungshöhe erreicht ist. Da die Anforderungen an die Schöpfungshöhe in jedem Einzelfall variieren können, sollte im Zweifel immer davon ausgegangen werden, dass ein Urheberschutz zugunsten Dritter an fremden Texten besteht.
- Beispielsweise dürfen journalistische Texte, wie etwa Online-Artikel, grundsätzlich nur mit Erlaubnis des Verfassers und einer Urheberbezeichnung verwendet werden. Dies gilt auch für einzelne Abschnitte von fremden Texten. Auch sachliche Informationen, wie etwa Produktbeschreibungen, können laut Rechtsprechung im Einzelfall urheberrechtlichen Schutz genießen.
- Einzelne Worte oder kurze, alltägliche Wortfolgen werden hingegen in der Regel nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Anderenfalls wäre jegliche öffentliche Kommunikation unmöglich.
- Amtliche Werke, wie etwa Gesetzestexte oder Gerichtsurteile, sind ebenfalls nicht vom Urheberrecht geschützt und können bedenkenlos verwendet werden.
Fremde Bilder und Videos
Die Verwendung fremder Bilder und Videos ist insbesondere bei Postings in sozialen Netzwerken und auch im Rahmen der Einbindung auf der eigenen Webseite relevant. Bei der unerlaubten Nutzung für eigene Zwecke können verschiedene Schutzrechte verletzt werden. Ob aufwendig erstelltes Bild- bzw. Videomaterial oder alltägliche Smartphone-Aufnahmen: Auf die Schöpfungshöhe kommt es bei Bildern und Videos aufgrund von Sonderregelungen des Urheberrechtsgesetzes nicht an. Das Kopieren und Hochladen fremder Bilder/Videos auf der eigenen Internetpräsenz ist ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers und dessen Nennung in aller Regel nicht erlaubt.
- Mit dem Upload von Bildern und Videos auf Social-Media-Plattformen räumen die Rechteinhaber den jeweiligen Portalen laut deren Nutzungsbedingungen in der Regel eine weltweite Lizenz ein, diese Inhalte im Rahmen der Plattformfunktionen zu verwenden und zu verbreiten. Daher ist davon auszugehen, dass die Nutzung der "Teilen"-Funktion auf den Portalen in der Regel möglich ist, ohne Schutzrechte Dritter zu verletzen. Ein Abmahnrisiko besteht allerdings dann, wenn Bilder oder Videos kopiert und ungefragt in eigenen Beiträgen hochgeladen werden, da die Rechteinhaber von hochgeladenen Bildern bzw. Videos trotz der Lizenzeinräumung sämtliche Rechte gegenüber Dritten behalten.
- Für eigene Beiträge in sozialen Netzwerken und für die eigene Webseite sollten möglichst entweder nur selbst erstellte Bilder und Videos oder solche, deren Nutzung mit dem Rechteinhaber abgeklärt wurde, hochgeladen werden. Allerdings sind auch in diesem Fall Schutzrechte Dritter zu beachten, z. B., wenn Personen oder Marken auf selbst erstelltem Bildmaterial erkennbar sind (siehe Praxis Recht "Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet").
- Alternativ bieten sich kostenlose oder kostenpflichtige Bilddatenbanken an. Wichtig dabei: Es sollten stets die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Datenbankanbieters geprüft werden, um den erlaubten Nutzungsumfang der bereitgestellten Bilder abzuklären. Während einige der in den Datenbanken verfügbaren Bilder im Rahmen einer CC0-Lizenz ("Creative Commons Zero") vollumfänglich und ohne Urheberrechtsvermerk genutzt werden können, gelten für andere Inhalte mitunter bestimmte Regeln (z. B. Nutzungsverbot für kommerzielle Zwecke).
Fremde Musik
Soziale Netzwerke bieten die Möglichkeit, Postings mit Musik aus eingebundenen Musikbibliotheken zu hinterlegen. Auch wenn viele Nutzer von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machen, sollte vorsichtshalber darauf verzichtet werden. Trotz der scheinbar unproblematischen Bereitstellung unzähliger Musikstücke besteht bei deren Verwendung für eigene Postings ein Abmahnrisiko, da laut Nutzungsbedingungen der gängigen sozialen Netzwerke ausschließlich die Plattformnutzer für die hochgeladenen Inhalte verantwortlich sind und hinsichtlich der Musiknutzung keine allumfassende Genehmigung durch die Plattformen erteilt wird. Ohne eine Erlaubnis/Lizenz seitens der Interpreten/Rechteinhaber darf fremde Musik nicht auf der eigenen Internetpräsenz genutzt werden.
KI-generierte Inhalte
Texte, Bilder, Videos und Musik können von KI-Software unter Verwendung sogenannter "Prompts" (Textanweisungen für KI-Software) erstellt werden. Wenn KI-Software genutzt wird, sollten die Nutzungsbedingungen der KI-Softwareanbieter beachtet werden. Grundsätzlich sind durch KI-Software generierte Inhalte nach aktueller Rechtslage nicht durch das Urheberrecht geschützt, da vom Urheberrechtsgesetz nur von Menschen geschaffene persönliche geistige Schöpfungen erfasst sind. In der Regel erhalten Nutzer von KI-Software laut den Nutzungsbedingungen der gängigen KI-Softwareanbieter die Nutzungsrechte an den generierten Bildern, wobei der Nutzungsumfang eingeschränkt sein kann. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn KI-generierte Inhalte keinen hinreichendengestalterischen Abstand zu geschützten, von Menschen geschaffenen Werken wahren oder im Falle von KI-generierten Bildern oder Videos geschützte Marken, Designs beziehungsweise real existierende Personen abgebildet werden. In diesen Fällen ist eine Verwendung der KI-generierten Inhalte nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber zulässig.
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Bitte beachten
Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).