Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
09.07.2021

Praxis Recht - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AGB sind vertragliche Bestimmungen, die eine Vertragspartei ihren Vertragspartnern einseitig vorgibt. Dies können z.B. besondere Regelungen für Warenlieferungen, Stornierungsoptionen oder Zahlungsmodalitäten sein.
Ausschnitt einer Person, die zahlreiche Unterlagen und Formulare betrachtet.

Was sind AGB?

Mit AGB bestimmt der Verwender für sich vorteilhafte Vertragskonditionen. Dies können z.B. besondere Regelungen für Warenlieferungen, Stornierungsoptionen oder Zahlungsmodalitäten sein. AGB werden nicht von den Vertragsparteien ausgehandelt, sondern sind einseitig von einer Vertragspartei vorformuliert (§ 305 BGB). Damit die AGB Bestandteil eines Vertrags werden, muss der Vertragspartner sie jedoch vertraglich vereinbaren.

Sind AGB Pflicht?

Nein. Es gibt im deutschen Recht keine Vorschrift, die die Verwendung von AGB vorschreibt. Die Formulierung und Nutzung von AGB ist stets freiwillig und obliegt der jeweiligen betrieblichen Entscheidung. Auch wer eine Webseite betreibt, ist nicht verpflichtet, AGB zu erstellen. Wer jedoch AGB verwendet, muss diese auf seiner Webseite einstellen.

Welchen Zweck haben AGB?

Die gesetzlichen Vorschriften für Kauf-, Dienstleistungs-, Werk- und Arbeitsverträge, etc. zielen darauf ab, die häufig entgegengesetzten Interessen der Vertragsparteien in einen Interessensausgleich zu bringen. So haben beispielsweise Käufer Interesse an einer langen und Verkäufer Interesse an einer möglichst kurzen Gewährleistungsfrist. Mit der Vorgabe von AGB beabsichtigt der Verwender, zu seinem Vorteil gezielt von den gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. So kann z.B. ein Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist durch eine AGB-Regelung verkürzen.

Der Spielraum für Abweichungen ist jedoch zum Schutz von verhandlungsschwachen Vertragspartnern klein, da sie keine Möglichkeiten haben, Einfluss auf die Vertragsbestimmungen zu nehmen. Anderenfalls könnten etwa marktmächtige Unternehmen ihren Vertragspartnern unfaire und unverhältnismäßig belastende Vertragskonditionen diktieren. In den §§ 308, 309 BGB sind zahlreiche Vertragsklauseln aufgelistet, deren Verwendung stets unwirksam sind, wenn der Vertragspartner ein Verbraucher ist. Ist der Vertragspartner Unternehmer, sind diese Klauseln zwar auch kritisch zu bewerten und können in Einzelfällen unzulässig sein. Allerdings ist der Spielraum für Abweichungen gegenüber Unternehmern weitaus größer.

Sollten AGB verwendet werden?

Wer die Verwendung von AGB in Betracht zieht, sollte zuvor klären:

  • Von welchen gesetzlichen Regelungen soll abgewichen werden?
  • Warum ist die gesetzliche Regelung nicht geeignet?
  • Welche Bestimmung soll anstelle der gesetzlichen Regelung treten?
  • Ist die beabsichtigte Regelung zulässig oder unwirksam?

Nutzen Sie bei der Beantwortung dieser Fragen die Beratungsangebote Ihrer Innung und Ihrer Handwerkskammer vor Ort. Häufig werden abweichende Regelungen ins Auge gefasst zur Vereinbarung von

  • Zahlungszielen,
  • Abschlagszahlungen,
  • Bindungsfristen für Vertragsangebote,
  • Eigentumsvorbehalt an verarbeiteten Materialien (gilt nur bei Verträgen mit Unternehmern).

Für diese Vertragsregelungen finden Sie in der Anlage branchenübergreifende Muster-AGB:

VOB/Teil B sind AGB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist speziell auf Bauvorhaben zugeschnitten. In ihrem Teil B sind zahlreiche Regelungen enthalten, die sich als vertragliche Regelungen für einen Bauvertrag eignen. Gerade für Handwerksbetriebe bieten diese Regelungen Vorteile im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften des Werksvertragsrechts im BGB. Diese Regelungen gelten als AGB.

Bei der Verwendung der Regelungen der VOB/TeilB ist zu beachten, dass

  • sie nur gegenüber einem Unternehmer wirksam sind, gegenüber einem Verbraucher sind sie weit überwiegend unzulässig.
  • sie auch gegenüber einem Unternehmer nur dann mit Rechtssicherheit zulässig sind, wenn die Regelungen unverändert verwendet werden. Abweichungen können von Gerichten als unfaire und unverhältnismäßige Benachteiligung des Vertragspartners gewertet werden.

Muster-AGB

Die Entscheidung für AGB ist so individuell wie ihr Inhalt. Muster-AGB sind deshalb nur hilfreich, wenn sie auf die speziellen Umstände der jeweiligen Gewerke zugeschnitten sind. Die Fachverbände bieten in der Regel entsprechende Branchen-AGB an. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Innung und Ihrem Fachverband über etwaige Branchen-AGB.

Unabhängig von umfassenden Branchen-AGB finden Sie in der Anlage AGB-Musterformulierungen für einzelne, gewerksübergreifend relevante Vertragsaspekte.

Praxis Recht zum Download

  • Praxis Recht: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Musterbeispiele - AGB

Bitte beachten

Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).

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