Zentralverband des
Deutschen Handwerks
Zentralverband des
Deutschen Handwerks
18.07.2024

Praxis Recht - Impressumspflicht

Handwerksbetriebe, die eine Webseite und/oder Profile in sozialen Medien unterhalten, sind verpflichtet, bestimmte Informationen über den Betrieb anzugeben.
Zwei junge Menschen fertigen Architekturmodelle an einem 3-D-Drucker.

Das Praxis Recht zur Impressumspflicht gibt Auskunft darüber, welche Pflichtangaben für Handwerksbetriebe bestehen und wie diese darzustellen sind.

Warum ist ein Impressum wichtig?

Handwerkerinnen und Handwerker, die eine Firmenwebseite betreiben, müssen darauf bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen. Diese Impressumspflicht folgt insbesondere aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Zweck der Angaben ist, dass Kundinnen und Kunden Kontakt aufnehmen oder sich bei der Aufsichtsbehörde über die Seriosität des Betriebs informieren können. Wird auf der Webseite zugleich ein Online-Shop betrieben, sind weitere Informationspflichten u. a. aus dem Verbraucherrecht zu erfüllen. Diese werden hier nicht dargestellt.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss nach spätestens zwei Klicks erreichbar sein. Es empfiehlt sich deshalb, den Impressumsbutton im sogenannten "Footer" (Fußzeile) zu positionieren.

Welche Angaben sind erforderlich?

Name, Anschrift, Rechtsform

Es ist die vollständige Postanschrift des Betriebs anzugeben. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Genossenschaft) sind zusätzlich die Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, ggf. das Stammkapital und die Summe der ausstehenden Einlagen zu nennen.

Kontaktdaten

E-Mail-Adresse und Telefonnummer sind zu nennen.

Aufsichtsbehörde

Bei Tätigkeiten, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist die Aufsichtsbehörde zu nennen. Dies gilt im Handwerk nur für:

  • Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
  • Büchsenmacher

Registereintragungen

Ist der Betrieb in einem Register eingetragen, muss das Register und die Registernummer angegeben werden (z.B. Handels- oder Genossenschaftsregister).

Angaben bei bestimmten reglementierten Berufen

  • Betriebe, die ein Gesundheitshandwerk ausüben, sind verpflichtet anzugeben:
  • die zuständige Handwerkskammer,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung (Augenoptiker, Zahntechniker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher),
  • Deutschland als den Staat, in dem die Berufszulassung genehmigt wurde,
  • die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.

Umsatzsteueridentifikationsnummer

(sofern vorhanden)

Abwicklung oder Liquidation

Ist der Betrieb als Kapitalgesellschaft gestaltet und befindet sich in Abwicklung oder Liquidation, so muss dies angegeben werden.

Welche Folgen drohen bei Fehlern?

Werden die Angaben fehlerhaft oder gar nicht gemacht, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Mitbewerber und befugte Vereine, wie z.B. Verbraucherzentralen, können diesen Verstoß kostenpflichtig abmahnen.

Außergerichtliche Streitbeilegung

Es bietet sich an, die Pflichtangaben zur außergerichtlichen Verbraucherschlichtung im Zusammenhang mit dem Impressum anzugeben. Dies umfasst insbesondere die Angabe über die Bereitschaft zur Teilnahme an solchen Verfahren. Wird auf der Website ein Online-Shop betrieben, muss außerdem in jedem Fall dieser Link zur Streitschlichtung angegeben werden: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

Siehe für weitere Informationen das Praxis Recht zu Informationspflichten über Verbraucherschlichtung.

Praxis Recht zum Download

  • Praxis Recht: Impressumpflicht bei Webseiten
    Stand Juli 2024

Bitte beachten

Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).

Schlagworte