Praxis Recht - Informationspflichten im geschäftlichen Alltag
Angaben bei geschäftlicher Korrespondenz
Angaben über den Betrieb
Bei geschäftlichen Briefen und E-Mails sind verschiedene Informationen über den Betrieb anzugeben. Dies gilt z.B. für den Firmennamen, die Rechtsform und die Registernummer. Eine Übersicht:
Pflichtangaben in Geschäftsbriefen | Einzel-unternehmen | OHG | GmbH & UG | Genossen-schaft | KG |
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Firmenname | x | x | x | x | x |
Rechtsform | x | x | x | x | x |
Sitz des Unternehmens | x | x | x | x | x |
Registergericht | x | x | x | x | x |
Handelsregisternummer | x | x | x | x | |
Genossenschaftsregistriernummer | x | ||||
Vor- / Nachname der Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer | x | x |
Da Rechnungen für Auftragnehmer und Auftraggeber steuerrechtlich relevant sind, müssen auf Rechnungen weitere Angaben enthalten sein. Diese sind in § 14 UStG aufgelistet.
Datenschutzhinweis
Bereits bei Geschäftsanbahnungen werden Daten von Kunden erhoben (z.B. Name und Kontaktdaten). Über die Datenspeicherung und Verwendung sollte bereits im Angebotsschreiben informiert werden. Eine Musterformulierung:
Pflichtangaben auf Webseiten
Impressum
Unternehmer müssen auf ihrer Webseite bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen, damit Kunden Kontakt aufnehmen oder sich über die Seriosität des Betriebs informieren können. Die Angaben betreffen u.a. die Anschrift, die Rechtsform und Registereintragungen. Weitere Informationen
Außergerichtliche Streitbeilegung
Betriebe, die eine Webseite betreiben, müssen angeben, ob sie zur Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit Verbraucherinnen und Verbrauchern bereit sind oder nicht. Es bietet sich an, diesen Hinweis zusammen mit dem Impressum anzugeben. Musterformulierungen
Bei Online-Shops muss zudem dieser Link auf die Webseite der Europäischen Kommission zur Streitschlichtung angegeben werden: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Datenschutzhinweis
Auf jeder Webseite muss darüber informiert werden, ob und inwieweit personenbezogene Daten erhoben werden. Dies kann z.B. bei Tracking-Tools, Kontaktformularen und Bestellungen von Newslettern der Fall sein. Musterformulierungen für den Datenschutzhinweis sowie für die Einwilligung in die Verwendung von Cookies:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Handwerksbetriebe, die sich entschieden haben, Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) zu verwenden, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden diese auf leicht zugängliche Weise einsehen können. Es empfiehlt sich, AGB auf die Webseite zu stellen. Idealerweise sollten diese auf der Webseite genauso leicht auffindbar sein wie das Impressum oder der Datenschutzhinweis. Weitere Hinweise zur Verwendung von AGB
Informationen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern
Verbraucherverträge
Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern sind diesen bestimmte Mindestinformationen z. B. über die Eigenschaften der Ware oder den Preis zu erteilen. Wird der Vertrag online, per Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, sind weitere Angaben zu machen.
Widerrufsrecht
Bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz geschlossen werden, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel ein Widerrufsrecht zu. Hierüber muss der Betrieb vor Vertragsschluss gesondert informieren. Weitere Erläuterungen und Informationsmuster
Preisangaben
Bietet ein Handwerksbetrieb Verbraucherinnen und Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen an, muss laut der Preisangabenverordnung der Gesamtpreis – d.h. einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile – angegeben werden. Das Gleiche gilt bei Werbemaßnahmen mit besonderen Preisen (z.B. Sonderpreis, Preisknaller, etc.).
Zudem sind Waren stets durch Preisschilder auszuzeichnen, wenn sie in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellt werden oder von der Verbraucherin oder dem Verbraucher selbst unmittelbar entnommen werden können (z.B. aus einem Regal im Ladenlokal).
Produktsicherheit beim Verkauf von Verbraucherprodukten per Fernabsatz
- Bei Verbraucherprodukten, die ab 13. Dezember 2024 online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung in den einzelnen Produktangeboten die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben bereitgestellt werden:
- der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Produktherstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zusätzlich auch der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs, der in der EU niedergelassen ist (EU-Bevollmächtigter des Herstellers).
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen.
- etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache. Werden Produkte in EU-Länder außerhalb Deutschlands verkauft, müssen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auch in den entsprechenden Sprachen dieser Länder bereitgestellt werden.
Ausgenommen von den Pflichtangaben zur Produktsicherheit im Fernabsatz ist der Verkauf von Lebensmitteln.
Informationen gegenüber Beschäftigten
Bewerberinnen und Bewerber
Bewerberinnen und Bewerbern ist das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Tätigkeit detailliert darzustellen. Zudem besteht ein Auskunftsrecht bezüglich der Tarifbindung des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hat Bewerberinnen und Bewerbern darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten im Zuge der Bewerbungsphase erhoben werden und wie lange diese Daten nach Beendigung des Verfahrens gespeichert werden. Ein Informationsmuster:
Beschäftigte
Wurde ein Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, haben Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb der gesetzlichen Fristen an Beschäftigte schriftlich auszuhändigen. Die Mindestangaben und Fristen ergeben sich aus § 2 Nachweisgesetz.
Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind Beschäftigten spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht bei Änderungen gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.
Ab Januar 2025 ist auch die digitale Übermittlung der wesentlichen Vertragsbedingungen an Beschäftigte zulässig. Jedoch gilt diese Ausnahme von der Schriftform nur für Betriebe aus Branchen, die nicht dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterliegen.
Urlaubsansprüche
Beschäftigte sind über die Anzahl ihrer noch offenen Urlaubstage zu informieren und aufzufordern, ihren Urlaub zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht vor Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums genommen wird. Die Information muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Urlaub noch vollständig genommenen werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, verfällt der Urlaubsanspruch nicht.
Arbeitsschutz
Arbeitgeber haben die Gefahren, die mit der Ausübung einer Tätigkeit verbunden sind, zu ermitteln und die Beschäftigten gemäß dem Arbeitsschutzgesetz über Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterweisen). Die Pflicht zur Arbeitsschutzunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
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Bitte beachten
Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).