Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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19.02.2024

Praxis Recht - Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet

Bei der Veröffentlichung von Referenzfotos müssen verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Das neue Praxis Recht bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte.
Mann an einem Computer in einer Werkstatt.

Für Handwerksbetriebe sind Referenzfotos von fertiggestellten Werken eine gute Möglichkeit, potenzielle Kunden auf der eigenen Website oder auf Social-Media-Kanälen über die angebotenen Dienstleistungen zu informieren und mit geleisteter Qualitätsarbeit zu werben. Oft fertigen Betriebe die Fotos selbst an. Dieses Praxis Recht bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte bei der Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Wenn Referenzfotos von eigenen Werken im Internet veröffentlicht werden, müssen verschiedene gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Relevant sind unter anderem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Gesetze, aus denen sich Schutzrechte Dritter ergeben, wie zum Beispiel das Designgesetz. Dabei kommt es immer auf das konkrete Fotomotiv im Einzelfall an. Es kann zu Konflikten und Rechtstreitigkeiten kommen, wenn Kunden mit der Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden sind oder wenn Schutzrechte Dritter durch die Veröffentlichung der Fotos verletzt werden. Zudem spielt es eine Rolle, wo Referenzfotos der eigenen Werke aufgenommen werden und was auf den Referenzfotos abgebildet ist.

Referenzfotos mit Personenbezug

Ob Referenzfotos zulässig sind und welche Voraussetzung hierfür erfüllt werden müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob durch die Fotos ein Personenbezug hergestellt werden kann. Wenn Personen auf Referenzfotos abgebildet werden oder aufgrund des Fotomotivs identifizierbar sind, muss regelmäßig eine Einwilligung der betroffenen Person sowohl für die Anfertigung als auch für die Veröffentlichung der Fotos eingeholt werden. Zudem müssen alle sonstigen Vorgaben der DSGVO beachtet werden.

Praxistipp: Da wegen der Widerruflichkeit der Einwilligung eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht und die Einhaltung der weiteren DSGVO-Vorschriften mit Aufwand verbunden ist, ist von einer Abbildung von Personen und sonstigen personenbezogenen Daten auf Referenzfotos abzuraten.

Referenzfotos ohne Personenbezug

Doch auch ohne einen Personenbezug kann mit dem Anfertigen und der Veröffentlichung von Referenzfotos, die im Umfeld der Kunden angefertigt werden, immer ein gewisses grundsätzliches Konfliktpotenzial einhergehen.

Praxistipp: Um eventuellen Streitigkeiten mit Kunden vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Kunden darauf hinzuweisen, dass Referenzfotos der Werke für die Verwendung auf der Webseite und auf Social-Media-Kanälen erstellt werden sollen. Es ist außerdem ratsam, eine schriftliche Zustimmung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Referenzfotos einzuholen. Einen Mustertext finden Sie in der Anlage zu diesem Praxis Recht. Eine offene Kommunikation über gewünschte Referenzfotos schafft Vertrauen, ist nicht aufwendig und reduziert das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Referenzfotos von Werken in Wohnräumen

Achten Sie darauf, dass auf Referenzfotos, die in Wohnräumen der Kunden angefertigt werden, keine persönlichen Gegenstände, Bilder oder sonstigen Daten abgebildet sind, anhand derer eine Person identifiziert werden könnte oder Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Kunden möglich wären, da es nicht ausgeschlossen ist, dass in diesen Fällen Kunden später Unterlassungsansprüche und/oder Schadensersatzforderungen gegen den Betrieb richten. Auch die etwaige Abbildung von Kunstobjekten, die sich in den Wohnräumen befinden, sollte vermieden werden, da ansonsten Urheberrechte Dritter verletzt werden könnten.

Praxistipp: Achten Sie auch darauf, dass Beschreibungen zu den Referenzfotos keinerlei Rückschlüsse von der jeweiligen Fotografie auf Personen oder den Ort zulassen. Wird beispielsweise ein fertig saniertes Bad beim Kunden fotografiert, sollte auf der Webseite eine neutrale Beschreibung gewählt werden, aus der weder der Name noch sonstige Daten des Kunden hervorgehen.

Referenzfotos von Werken im Freien

Auch wenn Werkleistungen fotografiert werden, die an Bauwerken im Freien erstellt wurden, sollte darauf geachtet werden, dass aufgrund der Aufnahmen keine Personen identifiziert werden können. Die Abbildung von Hausnummern sollte vermieden werden. Zwar erlaubt das Urheberrecht, Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu fotografieren und zu veröffentlichen (sog. "Panoramafreiheit"). Jedoch kann dies eine datenschutzrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Referenzfotos auf einem Betriebsgelände

Wenn Werke auf einem Betriebsgelände eines auftraggebenden Unternehmens errichtet werden und der Handwerksbetrieb Referenzfotos von diesen Werken verwenden möchte, muss darauf geachtet werden, dass sich aus den Fotos keine Betriebsinterna oder sonstigen detaillierten Informationen über den Umfang oder die Art und Weise der Betriebsführung entnehmen lassen. Das ist beispielsweise bei Fotos relevant, auf denen das Betriebsgelände des auftraggebenden Unternehmens teilweise mit abgebildet ist (z. B. bei Fotos aus der Vogelperspektive).

Schutzrechte Dritter an Logos, Marken und Produkten

Auf Referenzfotos von fertiggestellten Werken sind mitunter Logos, sonstige schutzfähige Marken bzw. Produkte von Herstellern abgebildet, die dem Urheberrechts-, dem Design- und/oder dem Markengesetz unterfallen können (z. B. Waschbecken, Armaturen, Heizungen, Badewannen, Baukomponenten, Logos oder sonstige schutzfähige Marken auf selbst hergestellten Torten oder anderen Erzeugnissen des Lebensmittelhandwerks). Dabei besteht das Risiko, dass Schutzrechte Dritter verletzt werden, der Verwender der Fotos infolgedessen abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Praxistipp: Bei der Veröffentlichung von Referenzfotos sollte auf die Abbildung von Logos oder sonstigen Marken verzichtet werden oder der Markeninhaber bzw. Hersteller des dargestellten Produkts kontaktiert und dort nachgefragt werden, inwieweit Schutzrechte bestehen und ob eine Abbildung genehmigt wird.

Praxis Recht zum Download

  • Praxis Recht: Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet
  • Muster: Zustimmung Referenzfotos

Bitte beachten

Bei den hier zur Verfügung gestellten Informationen handelt es sich um allgemeine Hinweise zu handwerksrelevanten Rechtsthemen. Darüberhinausgehende Informationen und insbesondere individuelle Beratungen sind dem ZDH nicht gestattet. Bitten nutzen Sie bei weitergehenden Fragen zu den hier dargestellten Themen die Beratungsangebote Ihrer Handwerksorganisation vor Ort (Handwerkskammern, Innungen und Fachverbände).

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