Recht auf Reparatur
Die EU will Reparaturen fördern und ein "Recht auf Reparatur" etablieren. Es sollen Anreize für eine Wiederverwendung und längere Nutzung von Waren geschaffen werden. Die entsprechende Richtlinie ist Bestandteil des European Green Deal (Klimaneutralität der EU bis 2050) und soll einen nachhaltigeren Konsum begünstigen. Der ZDH unterstützt grundsätzlich das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, das Abfallaufkommen zu verringern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.
Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Bis Ende Juli 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Der ZDH wird den Gesetzgebungsprozess eng begleiten und sich für eine praxistaugliche Umsetzung und handwerksfreundliche Regelungen einsetzen.
Recht auf Reparatur (Hersteller) und verlängerte Gewährleistung (Verkäufer)
Neuer langjähriger Reparaturanspruch gegen Hersteller (bestimmte Produktgruppen)
Mit der neuen Richtlinie wird insbesondere eine langjährige Reparaturverpflichtung für Hersteller folgender Produkte im Rahmen von Verbraucherverträgen eingeführt:
- Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
- Haushaltsgeschirrspüler
- Kühlgeräte
- Elektronische Displays
- Schweißgeräte
- Staubsauger
- Server und Datenspeicherprodukte
- Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
- Haushaltswäschetrockner
- Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Der Zeitraum, in dem Verbraucherinnen und Verbraucher die Reparatur dieser Produkte vom Hersteller verlangen können, hängt vom Produkt ab und beträgt mehrere Jahre. Dieser ergibt sich aus speziellen EU-Regelungen für die jeweiligen Produktgruppen (z.B. 10 Jahre bei Waschmaschinen und Waschtrocknern). Damit sollen Anreize geschaffen werden, die aufgelisteten Produkte auch nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums möglichst lange zu nutzen. Hersteller können einen angemessenen Reparaturpreis verlangen, den in jedem Falle der Käufer zu tragen hat.
Um der neuen Reparaturverpflichtung nachzukommen, können Hersteller auch Reparaturen von Dritten – also auch Handwerksbetrieben – durchführen lassen. Hersteller werden außerdem künftig dazu verpflichtet, Reparaturbetrieben alle für die Reparatur notwendigen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Ein Aspekt, auf den das Handwerk als wichtige Voraussetzung zur Reparaturübernahme immer wieder hingewiesen hatte:
Neue Haftungsrisiken für Verkäufer – Verlängerter Gewährleistungszeitraum im Falle von Reparaturen (sämtliche Waren)
Außerdem ändert sich das Gewährleistungsrecht hinsichtlich sämtlicher Waren: Die Richtlinie sieht vor, dass der Gewährleistungszeitraum nach einer Reparatur mangelhafter Ware grundsätzlich einmalig um 12 Monate verlängert werden soll. Im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedsstaaten muss auf eine praxisgerechte Umsetzung in deutsches Recht geachtet werden.
Freiwilliges Reparaturformular
Die Richtlinie sieht vor, dass Reparaturbetriebe Verbraucherinnen und Verbrauchern auf freiwilliger Basis ein Reparaturformular zur Verfügung stellen können. In dem Formular sind sämtliche Reparaturinformationen enthalten, welche dem Verbraucher / der Verbraucherin vorher helfen sollen, Reparaturangebote verschiedener Betriebe hinsichtlich Preisgestaltung und Bedingungen eingehend zu vergleichen.
Ursprünglich sah die Richtlinie eine Verpflichtung für Reparaturdienstleister zur Vorlage des Reparaturformulars vor. Dies wurde seitens des Handwerks als zu bürokratisch und praxisuntauglich kritisiert und konnte erfolgreich abgewendet werden.