Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
01.01.2024

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei deren Krankenkassen abrufen.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei deren Krankenkassen abrufen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen: Die Regelung gilt nicht für privat Krankenversicherte, Minijobber in Privathaushalten, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, Beschäftigungsverbote, Rehabilitationsleistungen, Maßnahmen zur Wiedereingliederung und nicht bei Krankheit des Kindes (Kinderkrankengeld). In diesen Fällen müssen weiterhin Papierbescheinigungen ausgestellt werden. Dieses neue Verfahren der eAU ist immer noch mit finanziellen und bürokratischen Belastungen für die Betriebe verbunden: Dass die Beschäftigten nicht mehr eine AU-Bescheinigung vorlegen müssen, sondern die Betriebe jetzt die eAU bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers abholen müssen, funktioniert nicht in allen Fällen und kann mit mehr Aufwand als das alte Verfahren verbunden sein.

Es muss umgesteuert werden von der derzeitigen Holschuld der Arbeitgeber zu einer Bringschuld der Krankenkassen. Das heißt, das Verfahren sollte so geändert werden, dass die Krankenkassen die eAU digital den Arbeitgebern zukommen lassen.

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