Änderung AEAO schafft Rechtssicherheit bei offenen Ladenkassen
Hintergrund
In § 146 Satz 3 AO ist Folgendes geregelt: „Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung (…) besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.“ Diese Regelung ist die Kernvorschrift für die Zulässigkeit der Führung von offenen Ladenkassen ohne Einzelaufzeichnungen.
Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen „Verkauf von Waren an eine Vielzahl an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“ auch noch eine fehlende Zumutbarkeit gegeben sein muss, war bisher streitig. So wurde u.a. in der Literatur vertreten, dass die Führung einer offenen Ladenkasse nur dann zulässig ist, wenn die Einzelaufzeichnung z.B. mittels Registrierkasse aus technischen, betriebswirtschaftlichen und praktischen Gründen unzumutbar ist. Daran schlossen sich eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen zur Zumutbarkeit an. Daher wurde bei bestehenden Zweifeln die Beantragung von Erleichterungen nach § 148 AO empfohlen, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Mit dem geänderten Anwendungserlass zu § 146 AO wird die bestehende Streitanfälligkeit der Vorschrift beseitigt und im Sinne der Betriebe aber auch für die Finanzverwaltung Rechtssicherheit geschaffen. Danach gilt:
„Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO ist die Zumutbarkeit nicht gesondert zu prüfen.“
Der Anwendungserlass steht auf der Internetseite des BMF zum Abruf bereit.