Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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11.07.2024

Bundesländer: Katastrophenerlasse zum Hochwasserereignis

Die Finanzverwaltungen der südlichen Bundesländer haben mittels Erlasse steuerliche Erleichterungen für Hochwasser-Betroffene veröffentlicht.

Hintergrund

Durch die Unwetter mit Hochwasser sind in weiten Teilen des Saarlandes, Rheinland-Pfalz, Bayern und Baden-Württemberg beträchtliche Schäden entstanden (der ZDH informiert auf einer Sonderseite). Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Mit Hilfe von verschiedenen Maßnahmen schafft die Finanzverwaltung regelmäßig nach schweren Unwetterereignissen mittels sog. Katastrophenerlasse für die Betroffenen umfassende steuerliche Erleichterungen, um unbillige Härten zu vermeiden. Zu den Kernelementen der Katastrophenerlasse zählen u. a. Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen, vereinfachte Spendennachweise, steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Verlust von Buchführungs­unterlagen und Regelungen der vereinfachten steuerlichen Absetzbarkeit von Ersatzbeschaffungen.

Bei regional begrenzten Ereignissen erfolgt immer eine Abstimmung zwischen dem jeweiligen Finanzministerium des Bundeslandes und des Bundesministeriums für Finanzen. Darüber hinaus werden die Finanzministerien der anderen Bundesländer über den Erlass eingebunden, da die Auswirkungen von Katastrophenerlassen nicht auf die regionale Steuerverwaltung beschränkt ist.

Die Katastrophenerlasse führen in der Einleitung aus, wer als Geschädigte im Sinne des jeweiligen Erlasses gilt. Zwingend erforderlich ist eine nachweislich unmittelbare und nicht unerhebliche negative wirtschaftliche Betroffenheit durch das Hochwasser. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Die Erlasse sehen folgende steuerliche Erleichterungen vor:

  • Stundung und Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren sowie Anpassungen von Vorauszahlungen,
  • Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen,
  • Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Schadensereignis (in Deutschland) geschädigte Personen,
  • steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Verlust von Buchführungsunterlagen,
  • steuerliche Erleichterungen in den Bereichen Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer (z. B. Sonderabschreibungen, Rücklagen, Unterstützung an Arbeitnehmer, Arbeitslohnspende, Aufwendungen für existentiell notwendigen Gegenständen als außergewöhnliche Belastungen)
  • Aufsichtsratsvergütungen,
  • vorübergehende Unterbringung von Geschädigten im privaten Bereich und in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen sowie
  • steuerliche Erleichterungen in den Bereichen Grundsteuer, Gewerbesteuer, Schenkungsteuer und Umsatzsteuer.

Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Erlassen verwiesen, die auf den Internetseiten zum Abruf bereitstehen.

  • Saarland, Erlass vom 1. Juli 2024 (Az. S 1915-1#0492024/079674)
  • Rheinland-Pfalz, Rundverfügung „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden in Zusammenhang mit dem Hochwasser im Mai und Juni dieses Jahres“ (Stand 2. Juli 2024)
  • Bayern,“ Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Bayern“ (Stand 24. Juni 2024)
  • Baden-Württemberg, „Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Baden-Württemberg“ (Stand 20. Juni 2024)