Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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11.07.2024

FinMin MV vereinfacht Stundung von Rückforderung der Corona-Hilfe

Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat kürzlich ein vereinfachtes Verfahren zur Stundung bei Rückforderung von Corona-Hilfen entwickelt und darüber informiert.

Hintergrund

Die Covid-19-Pandemie hat viele Unternehmen des Landes vor große Herausforderungen gestellt. Unternehmen im Land haben sogenannte Soforthilfen und Überbrückungshilfen in Anspruch genommen, um die pandemiebedingten Umsatzeinbußen zu kompensieren.

Im Nachhinein hat sich herausgestellt, dass nicht alle Hilfen zu Recht in Anspruch genommen worden sind. Die Rückforderung dieser Hilfen sieht die Rückzahlung des gesamten Rückforderungsbetrages innerhalb von sechs Monaten vor. Stellt die Rückzahlung für das Unternehmen eine erhebliche Härte dar oder würde diese zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen, besteht die Möglichkeit einer Stundung von bis zu 24 Monaten. Hierfür bedurfte es bislang eines detaillierten Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Verfahren, Stundungsmöglichkeiten etc.).

Das vereinfachte Stundungsverfahren sieht vor, dass auf das Anfügen von Unterlagen und Nachweisen zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden kann. Dies ist möglich, wenn der Schuldner bestätigt, dass

  • die sofortige Rückzahlung der Hilfen aufgrund mangelnder Liquidität erhebliche Härten verursachen würde oder
  • die sofortige Einziehung der Mittel zu ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten führen würde.

Das Landesamt für Finanzen (LAF) wird unter diesen Voraussetzungen Stundungen von bis zu 24 Monaten gewähren.

Die Stundungsunterlagen können beim LAF per E-Mail (poststelle(at)laf.mv-regierung(dot)de), über das Kontaktformular des LAF oder telefonisch angefordert werden.

Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 01.06.2024

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