Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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17.01.2023

Pauschbeträge Sachentnahmen 2023

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023 mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 veröffentlicht.

Hintergrund

Die Pauschbeträge für Sachentnahmen bieten Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungs­dienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022 wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Wie bei den Pauschbeträgen für die Jahre 2021 und 2022 besteht auch im Jahr 2023 die Möglichkeit, besondere Umstände der Corona-Pandemie beim Ansatz der Pauschbeträge zu berücksichtigen. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona -Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen (vgl. Vorbemerkung Ziffer 3).

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