Start der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Hintergrund
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) gem. § 139 c AO ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen, juristischen Personen und Personenvereinigungen zugeteilt wird. Einzelkaufleute und Freiberufler erhalten neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr., so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird.
Die W-IDNr. wird künftig im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert. Sie dient dort zur eindeutigen und registerübergreifenden Identifizierung von Unternehmen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander.
Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung - WIdV) beschlossen. Am 21. August 2024 wurde diese zur Zustimmung an den Bundesrat weitergeleitet. Mit der WIdV sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z. B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat kürzlich umfassende Informationen zur W-IdNr. auf seiner Internetseite veröffentlicht. Hierzu zählen u. a. die folgenden Informationen:
1. Vergabe der W-IdNr.
Das BZSt wird ab November des Jahres 2024 stufenweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. beginnen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Für die Mitteilung sind folgende Wege vorgesehen:
- Öffentliche Mitteilung für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen,
- Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen.
Die öffentliche Mitteilung, dass die USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist, wird durch eine Bekanntgabe im Bundessteuerblatt erfolgen. Der Zeitpunkt der Mitteilung ist aktuell nicht bekannt.
Bei wirtschaftlich Tätigen, die keine USt-IdNr. besitzen oder ihre wirtschaftliche Tätigkeit neu aufnehmen, erfolgt die Bekanntgabe der W-IdNr. überELSTER. Voraussetzung ist, dass ein ELSTER-Benutzerkonto besteht. Für eine schnellere Mitteilung der W-IdNr. ist die Registrierung zur Annahme von Bescheiden und sonstigen Schreiben in elektronischer Form möglich. Wurde der Finanzverwaltung durch den wirtschaftlich Tätigen ein Empfangsbevollmächtigter ohne Einschränkung (gültig für das Steuerfestsetzungsverfahren nach § 80a AO) benannt, wird die W-IdNr. dem Empfangsbevollmächtigten über ELSTER mitgeteilt. Dies gilt auch dann, wenn nur eine Vertretungsvollmacht für die Umsatzsteuer vorliegt. Zur detaillierten Vorgehensweise beim Mitteilungsverfahren hat das BZSt eine Videoanleitung zur Registrierung im ELSTER-Portal und Erklärungen zur "Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe" bereitgestellt.
2. Aufbau der W-IdNr.
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. In der ersten Stufe wird wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. zunächst mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 zugeordnet, wenn sie zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind. Für andere wirtschaftlich Tätige erfolgt eine Vergabe der W-IdNr. mit demselben Unterscheidungsmerkmal 00001 voraussichtlich ab dem III. Quartal 2025.
Werden mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, vergibt das BZSt hierfür weitere Unterscheidungsmerkmale ab 2026. Über die genauen Abläufe wird das BZSt zu einem späteren Zeitpunkt informieren.
Liegt dem wirtschaftlichen Tätigen die USt-IdNr. nicht mehr vor oder bestehen Unsicherheiten hinsichtlich der Gültigkeit der USt-IdNr., kann ab November 2024 eine elektronische Mitteilung der W-IdNr. beantragt werden.
3. Verwendung der W-IdNr.
Zunächst ist weiterhin die Steuernummer in den elektronischen Steuervordrucken zu verwenden. Diese werden nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert. Vorerst besteht bis zum 31. Dezember 2026 keine Verpflichtung zur Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken. Dies gilt ebenso für beim BZSt einzureichende Vordrucke bzw. Meldungen.
Hinweis
Das BZSt stellt auf seiner Internetseite für weitere Informationen zusätzlich einen FAQ-Katalog zur Verfügung.