Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks bei der Gewerbesteuer
Der BFH hat mit Urteilen vom 12. Januar 2017 (IV R 55/11) und vom 14. Juni 2018 (III R 35/15) die Hinzurechnungen von Schuld-, Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG für verfassungsgemäß angesehen. Die gegen das BFH-Urteil vom 14. Juni 2018 eingereichte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 05.09.2021, 1 BvR 2150/18).
Die Finanzverwaltung hat hierauf reagiert und die gleich lautenden Erlasse vom 28. Oktober 2016 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Damit sind sämtliche erstmalige Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG künftig insoweit endgültig durchzuführen.