Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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13.11.2023

GrESt bei Fusion öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Der BFH zeigt in einem Urteil zur Fusion von Kirchengemeinden die grunderwerbsteuerlichen Fallstricke für öffentlich-rechtliche Körperschaften auf.

In dem Streitfall wurde eine Kirchengemeinde (Klägerin) unter Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden, darunter die beiden Kirchengemeinden A und B (allesamt Körperschaften des öffentlichen Rechts), neu errichtet. Dabei wurden auch Anteile an grundbesitzenden GmbHs übertragen. Die Kirchengemeinde A war mit 80 Prozent und die Kirchengemeinde B mit 20 Prozent am Stammkapital der grundbesitzenden F-GmbH beteiligt. Die F-GmbH erwarb, errichtete und betrieb katholische karitative Einrichtungen. Die F-GmbH war Alleingesellschafterin der ebenfalls grundbesitzenden F Krankenhaus-GmbH. Die Klägerin vertrat im Gegensatz zum Finanzamt die Auffassung, die beschriebenen Vorgänge seien von der Grunderwerbsteuer befreit.

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Anteilsübertragung der Grunderwerbsteuer unterliegt und dass keine Steuerbefreiungsvorschrift zur Anwendung kommt. In seinem Urteil vom 10.05.2023 (Az. II R 24/21) hat der BFH dazu Folgendes entschieden:

  • Führt die Errichtung einer neuen Kirchengemeinde durch Vereinigung anderer Kirchengemeinden dazu, dass sich unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 Prozent (heute: 90 Prozent) der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften bei der neu errichteten Kirchengemeinde vereinigen, unterliegt diese Anteilsvereinigung zu dem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, an dem die staatliche Anerkennung wirksam erteilt wird.
  • Erhält im Zuge der Vereinigung von Kirchengemeinden die neu errichtete Kirchengemeinde Vermögenswerte, liegt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaftsanteile von den aufgelösten Kirchengemeinden an die neu errichtete Kirchengemeinde im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG vor.
  • Die Steuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 1 GrEStG ist nur auf den Erwerb von Grundstücken, nicht auf Anteilsvereinigungen anzuwenden.

Praxishinweis:

Das Urteil ist nicht nur für Kirchengemeinden von Interesse, sondern auch für alle anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften) , die nicht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4 GrEStG für Anteilsübertragungen bei Zusammenschluss kommunaler Gebietskörperschaften nutzen können.