Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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11.02.2025

Berufliche Fahrten: BFH ändert Rechtsprechung beim Leasing

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 21.11.2024 (VI R 9/22) seine Rechtsprechung zur Behandlung von Leasingsonderzahlungen bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten geändert und konkretisiert.

Hintergrund

Im besprochenen Fall leistete ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Leasingvertrags für einen beruflich genutzten Pkw eine Leasingsonderzahlung, trug die Kosten für Fahrzeugzubehör, Zusatzleistungen und einen Satz Reifen. Diese Kosten wurden im Jahr der Zahlung vollständig als Werbungskosten angesetzt, was zu einem Kilometersatz von 0,93 €/km führte.

Im Folgejahr entstand Streit mit dem Finanzamt (FA), ob derselbe Kilometersatz weiterhin anwendbar sei. Während das Finanzgericht (FG) zugunsten des Arbeitnehmers entschied, hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG.

Neue Grundsätze des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten auf Grundlage aller Fahrzeugkosten zu ermitteln sind. Dazu gehören: Betriebsstoffe, Wartung, Reparaturen, regelmäßig anfallende fixe Kosten (z. B. Haftpflichtversicherung, Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung/AfA), Leasingkosten einschließlich Leasingsonderzahlungen sowie Kosten für Garagenmiete und Zubehör.

Die Leasingsonderzahlung, die zu Beginn eines Vertrags fällig wird, finanziert die Nutzung des Fahrzeugs während der gesamten Vertragsdauer. Daher muss diese Sonderzahlung – ebenso wie andere Vorauszahlungen – linear auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, unabhängig vom Jahr der Zahlung.

Anwendung auf andere (Voraus-)Zahlungen

Der BFH stellt klar, dass diese Regelung auch für andere einmalige Aufwendungen gilt, etwa die Anschaffung von Zubehör (z. B. zusätzliche Reifensätze). Solche Kosten sind nicht vollständig im Jahr der Zahlung abziehbar, sondern müssen ebenfalls anteilig über die Nutzungsdauer verteilt werden.

Konsequenzen

Das Finanzgericht hatte diese neuen Grundsätze nicht berücksichtigt und keine vollständigen Feststellungen zur Verteilung der Kosten getroffen. Daher muss der Fall erneut geprüft werden.

Praxishinweis

Der BFH betont, dass Vorauszahlungen für Fahrzeugkosten, die sich wirtschaftlich auf die Leasingdauer beziehen, periodengerecht auf die jeweiligen Jahre zu verteilen sind. Dies betrifft neben Leasingsonderzahlungen auch Kosten für Zubehör oder Zusatzleistungen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Regelungen bei der Berechnung der Fahrtkosten und der steuerlichen Geltendmachung berücksichtigen.

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