Zentralverband des
Deutschen Handwerks
Zentralverband des
Deutschen Handwerks
27.03.2023

BMF: Gebäude-AfA bei kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer

Die Finanzverwaltung hat sich mit BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 zu den aus ihrer Sicht geltenden Grundsätzen für die Inanspruchnahme der Gebäude-AfA nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert.

Damit reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19), wonach es einem Steuerpflichtigen freisteht, sich jeder Darlegungsmethode bedienen zu können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG belegen zu können. Als Reaktion darauf war im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 zunächst geplant, § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ersatzlos zu streichen. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 wurde die Möglichkeit zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude dann letztlich nicht abgeschafft. 

Stattdessen legt nun das BMF in einer Verwaltungsanweisung für die Finanzverwaltung fest, unter welchen Bedingungen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als nachgewiesen gelten soll. Danach muss entgegen der Auffassung des BFH der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, erbracht werden. Weiter legt das Schreiben die für die Schätzung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer maßgeblichen Kriterien fest. Hierzu gehören der technische Verschleiß, die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Gegebenheiten, welche die Nutzungsdauer eines Gegenstands begrenzen können.

Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen offenen Fällen anzuwenden. Da BMF-Schreiben die Gerichte nicht binden, bleibt es betroffenen Steuerpflichtigen insoweit unbenommen, entsprechende Fälle durchzuklagen und es ist zu erwarten, dass der BFH erneut nach den Grundsätzen seines Urteils vom 28. Juli 2021 entscheidet.