Digital-AfA vor dem Aus – kommt nun die Super-Abschreibung?
Hintergrund
Mit dem BMF‑Schreiben vom 26. Februar 2021 konnte ab dem 1. Januar 2021 für bestimmte Computerhardware und der dazu gehörenden Peripheriegeräte sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wodurch die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden können.
In einer nunmehr veröffentlichten Fassung vom 22. Februar 2022 führt das BMF indes aus, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung führt und auch keine besondere Form der Abschreibung oder Abschreibungsmethode darstellt. Zudem stelle diese Annahme kein steuerliches Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar.
Insbesondere die Verneinung eines steuerlichen Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 EStG hat bei der Ausübung der Sofortabschreibung eine große Rechtsunsicherheit zur Folge. In der Praxis wurde die Sofortabschreibung in der Vergangenheit gerade als ein solches steuerliches Wahlrecht qualifiziert, um ein Abweichen der Abschreibungsmethoden in Handels- und Steuerbilanz zu begründen.
Läge hingegen kein steuerliches Wahlrecht vor, gilt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für die anzunehmende Nutzungsdauer die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Demnach wäre der Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer in der Steuerbilanz nur möglich, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer nur ein Jahr beträgt. Dies ist in der Regel sehr selten der Fall. Insoweit droht die Regelung für bilanzierende Unternehmen ins Leere zu laufen.
Das BMF stellt sich zwar nach wie vor auf den Standpunkt, dass grundsätzlich keine abweichende Beurteilung durch die Neufassung des Anwendungsschreibens vorliegt, jedoch besteht für die betroffenen Unternehmen eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch durch die aktuellen politischen Entwicklungen könnte dies der Startschuss für die im Koalitionsvertrag der Ampel angekündigte Super-Abschreibung für Investitionen in Digitalisierung und Klimaschutz sein. Denn die Unternehmen sehen sich in bisher nie gekannter Weise mit der Notwendigkeit von Investitionen in die digitale und ökologische Transformation der Wirtschaft konfrontiert. Um diese Herausforderungen bewältigen zu können, bedarf es dringend verbesserter Rahmenbedingungen.
Das ZDH-Steuerteam setzt sich insoweit dafür ein, die im Koalitionsvertrag angekündigte Super-Abschreibung nun zügig einzuführen, um wirksame Anreize für Investitionen in Klimaschutz und Digitalisierung zu setzen. Dabei sollte es sich aus unserer Sicht nicht um eine Abschreibung im "klassischen" Sinne handeln, sondern vielmehr um eine Investitionsprämie. Denn dann partizipieren alle Unternehmen unabhängig von der derzeitigen Liquiditätslage gleichmäßig von der Förderung.