Veräußerung eines Einfamilienhauses nach Ehescheidung
Hintergrund
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 11/21) entschieden, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils eines Hauses an die geschiedene Ehegattin als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein kann.Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Verkauf innerhalb der 10-Jahresfrist ein auszugsbedingter Wegfall der Eigennutzung erfolgt und keine besondere Zwangslage vorliegt.
Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit ihrem gemeinsamen Kind bewohnt. Nachdem die Ehe in die Krise geriet, zog der Ehemann 2015 aus dem Objekt aus. Anschließend wurde die Ehe geschieden. Im Rahmen der streitigen Vermögensauseinandersetzung veräußerte der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie an die Ehefrau, nachdem diese die Versteigerung angedroht hatte. Die Frau bewohnte die Immobilie sodann weiterhin mit dem gemeinsamen Kind. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts nun bestätigt. Vorliegend sei von einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft des Klägers auszugehen, da die Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert worden sei. Dies gelte ungeachtet dessen, dass es sich um die Veräußerung eines hälftigen Miteigentumsanteils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung handele. Zwar sei die Veräußerung einer Immobilie nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutze das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen sei und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind dort wohnten.
Eine das Vorliegen eines privaten Veräußerungsgeschäfts ausschließende Zwangslage, wie etwa bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung, habe im Übrigen nicht vorgelegen. Zwar habe die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich habe dieser aber seinen Anteil an dem Einfamilienhaus an seine geschiedene Frau freiwillig veräußert.