Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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26.07.2024

Zeitliche Voraussetzungen Inanspruchnahme degressive Gebäude-AfA

Mit dem im Frühjahr 2024 in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber neue Förderinstrumente speziell für den Wohnungsbau geschaffen.

Eine zentrale Maßnahme ist die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung (AfA) für neu errichtete Wohngebäude, die neben der Sonderabschreibung nach § 7b EStG für den Mietwohnungsneubau in Anspruch genommen werden kann.

Im ersten Jahr der Anwendung können ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung oder des Kaufs fünf Prozent der Investitionen zeitanteilig für den Rest des Jahres steuerlich als Kosten geltend gemacht werden (§ 7 Abs. 5 a EStG). In den folgenden Jahren dann jeweils fünf Prozent des verbleibenden Buchwerts. Die Bemessungsgrundlage wird also jedes Jahr um die in Anspruch genommene Abschreibung vermindert. Neben der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 a EStG kann zeitgleich auch die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG in Anspruch genommen werden. Die Sonderabschreibung endet allerdings nach 4 Jahren und beträgt in diesem Zeitraum jeweils fünf Prozent pro Jahr. Anders als bei der degressiven AfA, gilt für die Sonderabschreibung allerdings eine Baukostenobergrenze. Diese ist von 4.800 Euro auf 5.200 Euro je Quadratmeter erhöht worden. Begünstigt sind außerdem nun Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 4.000 Euro anstatt bisher 2.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Dabei werden auch Nebenräume, die zusammen mit der Wohnung genutzt werden, berücksichtigt. Die Bemessungsgrundlage verringert sich bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG im Gegensatz zur degressiven Afa nicht um die in Anspruch genommene Abschreibung. Insoweit können bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der degressiven Afa und der Sonderabschreibung nach § 7b EStG im ersten Jahr zehn Prozent abgeschrieben werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der degressiven AfA ist, dass mit der Investition zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begonnen wurde. In Anschaffungsfällen kann die degressive AfA nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn zwar mit dem Bau des Gebäudes bereits vor dem 1. Oktober 2023 begonnen wurde, der obligatorische Vertrag aber nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossen und das Gebäude im Jahr der Anschaffung fertiggestellt wurde.

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