Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
21.04.2021

Fragen zu Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Das BMF hat die wichtigsten Fragen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen beantwortet.
Eine Rechnung mit Bargeld liegt auf einem Teller, im Hintergrund zwei Tassen.

Rund um den ermäßgten Umsatzsteuersatz im Gastronomiebereich stellen sich diverse Anwendungsfragen, auch zur Kassenführung.

Der ZDH hatte sich mit Schreiben vom 02.06.2020 und 26.02.2021 bezüglich offener Fragen zum temporär geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an das Bundesfinanzministerium (BMF) gewandt. Das BMF hat mit Schreiben vom 07.04.2021 die gestellten Fragen beantwortet. Folgende Punkte sind dabei von besonderem Interesse:

  • Kombi‑Angebote aus Speisen und Getränken zum Pauschalpreis: Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises angesetzt wird.
  • Getränke mit Speiseanteil / Abgrenzung zwischen Speisen und Getränken: In der Regel kann eine ermäßigt besteuerte Speise angenommen werden (Hinweis: Es könnte hilfreich sein, diese Produkte in der Karte bei den Speisen aufzuführen).
  • Partyservice / Catering: Die Gestellung von Geschirr und Personal ist Teil der ermäßigt besteuerten Verpflegungsdienstleistung (Hinweis: Im Einzelfall kann möglicherweise ein Anteil auf normal besteuerte Getränke entfallen).
  • Gutscheine, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2022 ausgegeben werden, sind Mehrzweckgutscheine, wenn sie sich nicht explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beziehen.
  • Die Finanzverwaltung plant, die umsatzsteuerlichen Pauschbeträge für den Eigenverbrauch für das 2. Halbjahr 2021 an den ermäßigten USt Satz anzupassen.

Simone Schlewitz