Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
08.02.2023

Folgen verspäteter Abtretungserklärung in Bauträgerfällen

Der Leistende verletzt durch verspätete Angabe der Abtretungserklärung seine Mitwirkungspflichten.

In der Vergangenheit erreichten uns Anfragen zu Bauträgerfällen (§ 13b UStG, § 27 Abs. 19 UStG), in denen der leistende Handwerksunternehmer die Abtretung an das Finanzamt nicht oder erst verspätet durchführte, weil z. B. der Bauträger die geänderte Rechnung (mit Umsatzsteuer) nicht akzeptierte oder weil Unsicherheit über die Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG bestand. In manchen dieser Fälle entstanden Zinsen hinsichtlich der vom leistenden Unternehmer geschuldeten Umsatzsteuer.

In einem derart gelagerten Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25.04.2022 (7 K 7239/19) zu den Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG wie folgt entschieden:

Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten liegt insbesondere dann vor, wenn die schuldhafte Unterlassung oder verzögerte Vornahme der Abtretung, der geänderten Rechnungsstellung oder einer sonstigen Mitwirkungshandlung des leistenden Unternehmers dazu führt, dass die Finanzverwaltung die abgetretene Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Bauträger nicht mehr durchsetzen kann oder sich die Chancen dafür wesentlich verschlechtern. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der leistende Unternehmer die Abtretung oder die Rechnungsänderung gegenüber dem Bauträger bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinauszögert, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung der Abtretung nicht ein, d. h. die Umsatzsteuerschuld des leistenden Unternehmers wird nicht beglichen und es entstehen ggf. Zinsen zu seinen Lasten.

Hier einige interessante Aspekte aus dem Urteil:

  • Eine zeitnahe Mitwirkung in Form der Änderung der Rechnungen und der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages war dem Steuerpflichtigen zumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass von 2015 bis Mitte 2017 noch ungeklärt war, ob die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß war (vgl. BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16). Die Klägerin hätte bei einer zeitnahen Abtretung unter Beachtung der Vorgaben des
    § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG keine wirtschaftlichen Risiken zu tragen gehabt.
  • Eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen erst kurz vor Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung ist nicht ausreichend, da das Finanzamt in diesem Fall keine Möglichkeit mehr hat, die Forderung gegenüber dem Bauträger geltend zu machen, zumal das Guthaben dem Bauträger durch das Bauträgerfinanzamt bereits ausgezahlt worden war.
  • Des Weiteren war der Abschluss des Abtretungsvertrages auch nicht wegen der Vertrauensschutzregelung des § 176 AO unzumutbar. Nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG greift diese Vorschrift nicht ein. Wenn sich die Klägerin im Hinblick auf Vertrauensschutz auf § 176 AO beruft, zeigt sie damit, dass sie dem Verfahren der Abtretung nicht folgen will.
  • Mitwirkungspflichten des Leistenden gemäß §27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG
    FG Berlin Brandenburg