Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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13.02.2023

Hinweise zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen (§13b UStG)

Der ZDH gibt Hinweise zur Umsatzsteuer bei Bauleistungen in Bauträgerfällen (§13 b UStG).
Maurer bei der Arbeit

Hinweise zur Umsatzsteuer §13b UStG Bauleistungen

1.    Hintergrund 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10  die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers nach § 13b UStG für Bauleistungen abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung ausgelegt. Nach Auffassung des BFH schuldet der Leistungsempfänger nur dann die Umsatzsteuer, wenn er die empfangene Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer eigenen Bauleistung verwendet. Auf die nachhaltige Erbringung von Bauleistungen durch den Leistungsempfänger komme es dagegen nicht an. 

2.    BMF-Schreiben vom 5. Februar und 8. Mai 2014 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 und 8. Mai 2014 die neuen Rechtsprechungsgrundsätze zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen umgesetzt (BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10). Die Neuregelungen gelten bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen und sind auf Umsätze anzuwenden, die zwischen dem 15. Februar und dem 30. September 2014 ausgeführt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fertigstellung. 

3.    Kroatien-Anpassungsgesetz: Rückkehr zur alten Rechtslage 

Der Bundesrat hat am 11. Juli 2014 dem sog. Kroatien-Anpassungsgesetz zugestimmt. Darin kehrt der Gesetzgeber durch eine Neufassung des § 13b UStG zu den bewährten Anwendungsgrundsätzen vor der o. a. BFH-Rechtsprechung zurück. Das bedeutet:  

Der Auftraggeber schuldet künftig wieder dann die Umsatzsteuer für eine Bau- oder Gebäudereinigungsleistung, wenn er selbst nachhaltig Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Bauträger sind jedoch nur dann Steuerschuldner im Sinne des § 13b UStG, wenn sie – neben reinen Grundstückslieferungen – auch nachhaltig Bauleistungen erbringen. Das Finanzamt erteilt über die Bauleistendeneigenschaft des Auftraggebers bzw. die Eigenschaft als Gebäudereiniger eine Bescheinigung (USt 1 TG).

Daneben schreibt der Gesetzgeber die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE alte Fassung, wonach sich die Vertragsparteien in Zweifelsfällen auf die Anwendung des § 13b UStG einigen können, als gesetzliche Regelung fest.

Diese Neuregelungen sind am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten.

4.    Kroatien-Anpassungsgesetz: Regelung für Alt-Fälle vor dem 15. Februar 2014 

Bauträger können sich für Zeiträume vor dem 15. Februar 2014 auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 berufen und mit der Begründung, nicht Steuerschuldner i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu sein, die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Das Finanzamt nimmt in diesen Fällen den leistenden Unternehmer nachträglich als Steuerschuldner in Anspruch. Der leistende Unternehmer muss dem Bauträger nun eine geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer stellen. 

Der Gesetzgeber hat mit der Absicht, den leistenden Handwerksbetrieben finanzielle Risiken zu ersparen, die aus der oben beschriebenen Situation resultieren, eine Abtretungsregelung in das Umsatzsteuergesetz eingefügt (§ 27 Abs. 19 UStG-neu): Damit wird einerseits die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 2 AO für nicht anwendbar erklärt, d. h. der leistende Unternehmer wird Schuldner der Umsatzsteuer. Andererseits kann der leistende Unternehmer seinen Umsatzsteueranspruch gegen den Bauträger an das Finanzamt abtreten. Die Abtretung wirkt wie eine Steuerzahlung zugunsten des leistenden Unternehmers und hat zugleich den Vorteil, dass er seinen Anspruch gegen den Bauträger nicht gerichtlich durchsetzen muss. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Umsätze vor dem 15. Februar 2014

Nachzahlungszinsen für den leistenden Unternehmer entstehen in der Regel aufgrund des späten Verzinsungsbeginns nicht, vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 31.7.2014, Rz. 16. Mittlerweile überschreiten die Bearbeitungszeiten der Finanzämter in Einzelfällen die 15-Monats-Frist, so dass es dennoch zur Entstehung von Zinsen kommt. In solchen Fällen sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater ein Erlassantrag erwogen werden.
Das BMF hat mit Schreiben vom 05.02.2018 an den ZDH mitgeteilt, dass der leistende Unternehmer aus Vertrauensschutzgründen nicht mit Zinsen belastet werden soll und die nach §233a (2a) AO entstandenen Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden. Wichtig ist jedoch, dass die Umsatzsteuerforderung gegen den Bauträger gem. § 27 Abs. 19 UStG an das Finanzamt abgetreten wurde. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25.04.2022 (7 K 7239/19) zu den Folgen verspäteter Abtretungserklärungen in Bauträgerfällen entschieden. Danach verletzt der leistende Unternehmer seine Mitwirkungspflichten gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG und es entstehen Zinsen zu seinen Lasten.

Achtung:

Die Anwendbarkeit der Abtretungsregelung des § 27 Abs. 19 UStG wurde in der Praxis vielfach angezweifelt. Hintergrund ist, dass in einigen Fällen

  • die Verträge zwischen Handwerksunternehmen und Bauträgern Abtretungsverbote enthalten,
  • die Umsatzsteuerforderung gegen den Bauträger angeblich verjährt ist,
  • die Ansprüche bereits anderweitig abgetreten wurden (z. B. per Globalzession an die Hausbank).

Einige Bauträger weigern sich zudem, die von den leistenden Unternehmern geänderten Brutto-Rechnungen anzuerkennen. Sie vertreten die Auffassung, der leistende Unternehmer solle Vertrauensschutz geltend machen und gegen die Umsatzsteuernachforderung des Finanzamtes Klage erheben mit dem Ziel, die Verfassungswidrigkeit von § 27 Abs. 19 UStG feststellen zu lassen.

Hierzu beachten Sie bitte folgende Hinweise:

Vertragliche Abtretungsverbote

Ist der leistende Unternehmer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuches (HGB), so entfaltet ein vertragliches Abtretungsverbot keine Wirkung. Die Umsatzsteuer-Forderung kann gemäß § 354a Abs. 1 HGB trotzdem an das Finanzamt abgetreten werden. Ist der Leistende kein Kaufmann i. S. d. HGB sollte die Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 BGB geprüft werden. 

Darüber hinaus betraf das Abtretungsverbot nur den ursprünglich vereinbarten Netto-Betrag, nicht aber die nachträglich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vgl. Schreiben des BMF an den ZDH vom 4.2.2015).

Verjährung der Umsatzsteuer-Forderung

Der Bauträger kann einer Rechnungskorrektur in eine Brutto-Rechnung nicht mit der Begründung entgegentreten, die zugrunde liegende Forderung sei bereits verjährt. Denn die Verjährung der Umsatzsteuer-Forderung beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Gläubiger (hier der leistende Unternehmer) von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt daher frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Bauleistende über den Antrag des Bauträgers auf Erstattung der Umsatzsteuer - in der Regel durch ein entsprechendes Schreiben des Finanzamts - informiert wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Globalzession 

Wurden alle Forderungen vorweg an die Hausbank abgetreten (Globalzession), sollte ein Gespräch mit der Bank in Betracht gezogen werden, um eine Freigabe der Umsatzsteuerforderung zu erwirken. Im Regelfall wird es nicht im Interesse der Bank sein, dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens durch Umsatzsteuernachforderungen seitens des Finanzamtes geschwächt wird.

Insolvenz des Bauträgers 

Der Abtretungsantrag kann auch bei Insolvenz des Bauträgers gestellt werden. Dem Vernehmen nach will die Finanzverwaltung – dem Schutzzweck der Regelung entsprechend – mit solchen Anträgen großzügig verfahren (vgl. Schreiben des BMF an den ZDH vom 4.2.2015). 

Möglicherweise wird die Abtretung vom Finanzamt nicht in jedem Einzelfall akzeptiert. In diesen Fällen sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater ein Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid erwogen werden.

Der ZDH hat sich zudem bei den Finanzbehörden des Bundes und der Länder für Erleichterungen im Verwaltungswege eingesetzt. Bitte beachten Sie hierzu die unten stehenden Antwortschreiben des Bundesfinanzministeriums an den ZDH und den ZDB vom 4. Februar 2015 !

Rechtsprechung:
Die Rechtsprechung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aberkennung des Vertrauensschutzes durch § 27 Abs. 19 UStG sowie zu anderen Fragestellungen zu dieser Thematik war seither sehr uneinheitlich. Mittlerweile liegen Entscheidungen mehrerer Finanzgerichte und Landgerichte vor.

Zwischenzeitlich hatte der BFH mit Beschluss vom 27.1.2016 – V B 87/15 die analoge Anwendbarkeit des § 17 UStG erklärt. Einige Finanzämter bezogen sich auf diesen Beschluss und erstatteten die Umsatzsteuer erst dann an den Bauträger, wenn er nachwies, dass er die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer ausgezahlt hat (hierzu bestätigend Finanzgericht Baden-Württemberg vom 19.5.2016 – 1 K 3504/15 sowie kritisch Finanzgericht Münster vom 31.1.2017 – 15 K 3998/15 U).

Mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 16, 24/16; V R 16/16; V R 24/16) hat der BFH nunmehr ein erstes höchstrichterliches Urteil in dieser Sache gesprochen. Er hat darin entschieden, dass

  1. eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  2. das Finanzamt eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG auch dann anzunehmen hat, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Daraus folgt:
Das Finanzamt kann den leistenden Unternehmer nur für die Umsatzsteuer heranziehen, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch gegen den Bauträger zusteht. Das ist in einem ersten Schritt zu prüfen. Liegt ein abtretbarer Anspruch vor, ist das Finanzamt verpflichtet, die Abtretung anzunehmen. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben. Auf eine mögliche Anwendbarkeit des § 17 AO kommt es nicht an.

Mit diesem Urteil löst sich ein lange schwelender Konflikt zugunsten der bauleistenden Betriebe auf. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH mit BMF-Schreiben vom 26.07.2017 übernommen.

Der BGH hat mit Urteil vom 17.05.2018 (Az. VII ZR 157/17) folgende Leitsätze aufgestellt (verkürzte Darstellung):

  1. Sind Bauunternehmer und Bauträger im Vertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Bauträger) ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gem. § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
  2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Der BGH sieht diese Grundsätze unabhängig davon, ob der Bauleistende von der Abtretungsregelung des § 27 Abs. 19 UStG Gebrauch gemacht hat oder nicht.

Bitte beachten Sie hierzu auch die unten stehenden Dokumente.

Der BFH hat mit Urteil vom 27.9.2018 - V R 49/17 entschieden, dass ein Bauträger die Erstattung seiner zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen kann, unabhängig davon, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. Der XI. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 23.1.2019 – XI R 21/17 angeschlossen.

Das BMF hat daraufhin mit BMF-Schreiben vom 24.1.2019 (s. ZDH-Steuerinfo 4/2019) sein BMF-Schreiben vom 26.7.2017 zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG aktualisiert und die Tz. 15a des Schreibens gestrichen, wonach die Finanzverwaltung zuvor die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Bauträger an entsprechende Bedingungen geknüpft hatte. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Beschluss vom 7.6.2018 – 5 V 123/18 angezweifelt, dass beim Bauleistenden die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt sei. In dem Streitfall hat das Finanzamt die Auffassung vertreten, die Festsetzungsfrist für den Steueranspruch gegen den Bauleistenden ende insoweit nicht, als ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch (hier der des Bauträgers auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer) noch nicht verjährt sei. Nach Ansicht des Finanzamtes müsse keine persönliche Identität zwischen dem Adressaten der Steuerfestsetzung und dem Inhaber des Erstattungsanspruchs bestehen. Dem Vernehmen nach wendet die Finanzverwaltung die Vorschrift des § 171 Abs. 14 AO weiterhin an.

5.    Bescheinigungsverfahren 

Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 26. August 2014 das Vordruckmuster USt 1 TG für die Bescheinigung des Status als Bauunternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, veröffentlicht. 

Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:

  • Mit der o. a. Bescheinigung weist der Leistungsempfänger von Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen gegenüber dem leistenden Unternehmer nach, dass er Schuldner der Umsatzsteuer und somit zum Empfang einer Netto-Rechnung berechtigt ist.
  • Die Bescheinigung ist vom Finanzamt auf Antrag auszustellen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch von Amts wegen ausstellen.
  • Die Bescheinigung wird für Umsätze ausgestellt, die ab dem 1. Oktober 2014 erbracht werden.
  • Die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes (Zeitpunkt der Fertigstellung/Bauabnahme) gültig sein.
  • Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre beschränkt.
  • Die Bescheinigung kann vom Finanzamt nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden.
  • Verfügt der Unternehmer über eine gültige Bescheinigung, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Bescheinigung gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet.
  • Das neue Vordruckmuster ersetzt den Vordruck, der bisher nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde. 

6.    Besondere Hinweise

Für Umsätze, die in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September 2014 ausgeführt wurden (maßgebend ist der Zeitpunkt der Fertigstellung), sind nach den o. a. BMF-Schreiben vom 5. Februar und 8. Mai 2014 folgende Punkte insbesondere zu beachten:

  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ist nur dann anzuwenden, wenn der Auftraggeber die empfangene Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistung für eigene Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen verwendet.
  • Die Vorlage der Freistellungsbescheinigung durch den Auftraggeber für den jeweiligen Umsatz gilt als Indiz für die Verwendung für eigene Bauleistungen.
  • Die Finanzverwaltung erkennt als Nachweis eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers gegenüber dem leistenden Unternehmer an, dass er die empfangene Bauleistung für die Ausführung einer eigenen Bauleistung verwenden wird. Der Leistungsempfänger bleibt in diesem Fall auch dann Steuerschuldner, wenn er die empfangene Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer eigenen Bauleistung verwendet, es sei denn, der leistende Unternehmer hatte von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis.
  • Bei Gebäudereinigungsleistungen ist von einer entsprechenden Verwendung der Leistung auszugehen, wenn der Auftraggeber die Bescheinigung USt 1 TG vorlegt.
  • Die Vereinfachungsregelung, wonach sich die Vertragspartner in Zweifelsfällen auf die Anwendung des § 13b UStG einigen können, gilt nicht mehr für Bauleistungen.
  • Bauträger als Auftraggeber fallen nicht unter die Regelung des §13b UStG, wenn sie ausschließlich umsatzsteuerfreie Grundstückslieferungen erbringen.
  • Wurden für eine Bauleistung, für die infolge des o. a. BFH-Urteils der Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner ist und die nach dem 14. Februar 2014 fertiggestellt wird, vor dem 15. Februar 2014 bereits Anzahlungen vereinnahmt, so können diese wahlweise berichtigt oder die Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch genommen werden (vgl. tabellarische Übersicht, Anlage). 

7.    Übersicht über die verschiedenen Rechtslagen bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen im Jahr 2014

 Umsätze mit Fertigstellung bis zum 14. Februar 2014 

  • Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner für eine empfangene Bauleistung, wenn er selbst bauleistender Unternehmer ist, d. h. nachhaltig (> 10% seiner Umsätze) Bauleistungen erbringt.
  • Der Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender erfolgt mittels einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
  • Die Vertragspartner können in Zweifelsfällen die Nichtbeanstandungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE anwenden.
  • Der Bauträger kann sich – abweichend davon – auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 berufen (vgl. Hinweise unter 4.).

Umsätze mit Fertigstellung vom 15. Februar 2014 bis 30. September 2014

  • Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner für eine Bauleistung, wenn er die empfangene Bauleistung seinerseits für die Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
  • Diese Voraussetzung muss für jeden Einzelfall geprüft und vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.
  • Die Finanzverwaltung erkennt als Nachweis eine schriftliche Bestätigung bzw. Vertragsvereinbarung an, mit der der Leistungsempfänger bestätigt, dass er die empfangene Bauleistung seinerseits für eine derartige Leistung verwendet.
  • Die Nichtbeanstandungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE gilt nicht mehr für Bauleistungen.
  • Leistungen an Bauträger, die ausschließlich steuerfreie Grundstückslieferungen erbringen, fallen nicht mehr unter die Regelung des § 13b UStG. 

Umsätze mit Fertigstellung ab dem 1. Oktober 2014

  • Der Leistungsempfänger wird nur dann Steuerschuldner für eine empfangene Bauleistung, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig (d. h. mehr als 10% seiner weltweiten Umsätze) Bauleistungen erbringt.
  • Bauträger, die ausschließlich steuerfreie Grundstückslieferungen erbringen, sind nicht mehr Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG.
  • Das Finanzamt bescheinigt dem Leistungsempfänger seinen Status als bauleistender Unternehmer.
  • Die Nichtbeanstandungsregelung (vormals Abschnitt 13b.8 UStAE) ist ab 1. Oktober 2014 für Bauleistungen gesetzlich festgeschrieben (§ 13b Abs. 5 S. 7 UStG-neu). 

Achtung: Diese Hinweise stellen lediglich allgemeine Informationen dar und sind keine Handlungsempfehlungen. Sie ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall.

Rechtspechung 

Hessische FG (Beschluss vom 13. Oktober 2015 1 V 1483/15, n.v., juris, Rz 23) und Sächsische FG (Beschluss vom 22. September 2015 4 V 1014/15, n.v., juris) siehe auch https://www.juris.de/ 

Informationen der Finanzverwaltung

  • 20140205_BMF_USt_Paragr_13b_Bau_Gebaeudereinigung.pdf
  • 20140508_BMF_USt_Paragr_13b_Bau_Gebaeudereinigung.pdf
  • 20140731_BMF_USt_Paragr_13b_Bauleistungen.pdf
  • 20140826_BMF_Bekanntgabe_Vordruck_USt1TG.pdf
  • 20140826_BMF_Vordruck_USt1TG.pdf
  • 20150204_BMF_ZDB_USt_Abtretungsregelung.pdf
  • 20150204_BMF_ZDH_USt_Abtretungsregelung.pdf
  • 20170726_BMF_USt_BFH_Bauleistungen.pdf
  • 20180205_BMF_USt_Bautraeger_Verzinsung_Bilanzierung_Globalzession.pdf
  • 20190124_BMF_USt_BFH_Bautraeger.pdf

Informationen zur Rechtsprechung

  • 20130822_BFH_USt_Paragr_13b_Bautraeger.pdf
  • 20160127_BFH_USt_AdV_Bautraegerfaelle.pdf
  • 20170223_BFH_USt_Korrektur_Abtretungsanspruch_Bautraeger.pdf
  • 20180517_BGH_USt_Paragr_13b_Bautraeger.pdf
  • 20180607_FG_Niedersachsen_USt_Bautraeger_Festsetzungsverjaehrung.pdf
  • 20180927_BFH_USt_Korrektur_Bautraeger.pdf
  • 20220425_FG_Berlin_USt_Mitwirkungspflichten_Bauleistender

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