Jahressteuergesetz 2024: Kleinunternehmergrenze und Co.
Das Jahressteuergesetzes 2024 vom 5.12.2024 enthält neben einer Vielzahl technischer Änderungen auch einige für die Wirtschaft bedeutende Neuerungen. Hierzu zählen aus Sicht des Handwerks neben der Anhebung der Kleinunternehmergrenze und Anpassung der Kleinunternehmerregelung an das EU-Recht insbesondere eine Änderung beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern sowie die Anpassung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen an das EU-Recht.
Anhebung der Kleinunternehmergrenze und Anpassung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) an das EU-Recht
Von Unternehmern, die im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz hatten und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz haben werden, wurde die Umsatzsteuer bisher nicht erhoben (§ 19 UStG a. F., bis 31.12.2024). Kleinunternehmer stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung und haben keinen Vorsteuerabzug.
Aufgrund einer EU-Richtlinie musste die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 an EU-Recht angepasst werden. Jeder Kleinunternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dort geltenden Vergünstigungen für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Die Regelung wird in eine Steuerbefreiung umgewandelt, die sofort entfällt, wenn der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von 100.000 Euro überschreitet. Durch die Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Kalenderjahres von 50.000 Euro auf 100.000 Euro wird verhindert, dass Unternehmen unterjährig ihre Besteuerungsform umstellen müssen.
In diesem Zusammenhang wird auch die Vorjahres-Umsatzgrenze von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro inflationsbedingt angepasst.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist nach § 19 Abs. 4 UStG, dass
- der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet der EU im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und
- dem Unternehmer durch den Mitgliedstaat der Ansässigkeit die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
Für in Deutschland ansässige Kleinunternehmer erfolgt die Registrierung und die Teilnahme an der EU-Kleinunternehmer-Regelung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Teilnahme ist mit einem Meldeverfahren (§ 19a UStG) verbunden. Wir empfehlen die vorherige Rücksprache mit einem Steuerberater.
Rechnungen von Kleinunternehmern
Nach § 34a UStDV muss eine Rechnung über Umsätze von Kleinunternehmern, die nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes steuerfrei sind, mindestens folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes) und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß § 14 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes die Angabe „Gutschrift“.
Rechnungen über steuerfreie Umsätze von Kleinunternehmern sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen (§ 34a Satz 4 UStDV).
Kleinunternehmer sind ab 1.1.2025 von der Verpflichtung ausgenommen, Rechnungen an Privatpersonen über die Ausführung von Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück auszustellen, da steuerfreie Leistungen von der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UStG nicht erfasst sind.
Ist-Versteuerung und Vorsteuerabzug
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers davon abhängt, wann der leistende Unternehmer den Umsatz versteuert (Urteil vom 10.2.2022, "Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136"). Wird die Leistung von einem Ist-Versteuerer erbracht, darf der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer erst abziehen, wenn er die Rechnung bezahlt hat. Der deutsche Gesetzgeber hatte die entsprechende Norm der europäischen Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bisher nicht umgesetzt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wird nunmehr § 15 UStG entsprechend angepasst. In § 14 UStG ist eine Pflichtangabe für Ist-Versteuerer vorgesehen.
Die Anpassung hat zur Folge, dass unternehmerische Leistungsempfänger künftig buchhalterisch zwischen Soll- und Ist-versteuernden Auftragnehmern unterschieden werden müssen. Dies bedeutet einen großen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, von dem grundsätzlich alle Unternehmen in Deutschland betroffen sind. Es steht zu befürchten, dass Auftraggeber solche Handwerksbetriebe, die die Ist-Versteuerung weiterhin nutzen, künftig von der Auftragsvergabe ausschließen, um diesen Aufwand zu vermeiden. Die Ist-Versteuerung ist aber für die Mehrheit der Handwerksbetriebe ein wichtiges Instrument zur Liquiditätssicherung. Den Handwerksbetrieben sind aber vor dem Hintergrund der derzeitigen wirtschaftlichen und politischen Lage sowie der daraus resultierenden Kostensteigerung keine weiteren finanziellen Belastungen zumutbar. Der ZDH konnte erreichen, dass die Neuregelung erst zum 1.1.2028 in Kraft tritt.
Darüber hinaus ist fraglich, welche Pflichten bzw. Risiken den Auftraggeber in Bezug auf den Vorsteuerabzug treffen, wenn der leistende Unternehmer die Angabe der Ist-Versteuerung in der Rechnung pflichtwidrig unterlässt. Der ZDH fordert in diesem Zusammenhang eine Gutglaubensschutzregelung für den Leistungsempfänger.
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die Regelung des § 4 Nr. 22 UStG wird an das EU-Recht angepasst, nachdem die EU-Kommission zu Beginn des Jahres 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, weil eine Steuerbefreiung für den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht fehlte.
Die ursprünglich geplante Streichung des Bescheinigungsverfahrens, die eine Verteuerung von Bildungsleistungen auch in der Handwerksorganisation zur Folge gehabt hätte, konnte der ZDH verhindern. Stattdessen wird der Wortlaut der Bescheinigung an die EU-Vorgaben angepasst (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Die Änderung ist am 1.1.2025 in Kraft getreten.