Nullsteuersatz für PV-Anlagen mit Fragezeichen
Seit dem 1.1.2023 gilt in der Umsatzsteuer der Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen (kurz „PV-Anlagen“) gem. § 12 Abs. 3 UStG. Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und soll den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen und entbürokratisieren. Der Nullsteuersatz für PV-Anlagen im Umsatzsteuerrecht wird von einer Steuerbefreiungsregelung im Einkommensteuerrecht flankiert, bei der es jedoch andere Grenzwerte zu beachten gilt als bei der Umsatzsteuer. Im Einkommensteuerrecht gilt die Regelung darüber hinaus rückwirkend zum 1.1.2022 und ist auch auf bereits bestehende PV-Anlagen anzuwenden. Im Umsatzsteuerrecht dagegen gilt der Nullsteuersatz nur für Anlagen, die ab dem 1.1.2023 durch einen Unternehmer geliefert oder installiert werden (entscheidend ist bei Installation das Fertigstellungsdatum).
Das Bundesfinanzministerium hat am 25.1.2023 den Entwurf einer Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben, Anlage 1) zu der umsatzsteuerrechtlichen Neuregelung des § 12 Abs. 3 UStG veröffentlicht und die Wirtschaftsverbände um Stellungnahme gebeten. Der ZDH hat mit Unterstützung der betroffenen Mitgliedsverbände und gemeinsam mit den übrigen Wirtschaftsverbänden am 3.2.2023 eine Stellungnahme (Anlage 2) gegenüber dem Bundesfinanzministerium abgegeben und darin wichtige Fragestellungen in Bezug auf die Neuregelung an die Finanzverwaltung adressiert. Ziel ist die kurzfristige Klärung von Zweifelsfragen für die Mitgliedsunternehmen. Das endgültige BMF-Schreiben wird dem Vernehmen nach 2023 veröffentlicht werden.