Umsatzsteuer – Besteuerung Tankkartengeschäft auf Prüfstand
Tankkarten werden in der Wirtschaft für das Fuhrpark-Management genutzt. Mitarbeiter können über Tankkarten selbständig ihre Fahrzeuge betanken, ohne dabei mit Bargeld oder Kreditkarten des Arbeitgebers ausgestattet werden oder die Kosten aus eigener Tasche vorstrecken zu müssen. Dem Unternehmer erleichtert die Tankkarte die Abrechnung der Tankvorgänge und den Vorsteuerabzug, denn er erhält alle Abrechnungen gebündelt vom Tankkartenemittenten. Er muss also nicht darauf warten, dass seine Mitarbeiter die Tankstellenquittungen einreichen. Zudem kann er aufgrund seiner Vereinbarung mit dem Tankkartenemittenten von günstigeren Preisen profitieren; der Zapfsäulenpreis ist für ihn nicht maßgeblich.
Umsatzsteuerrechtlich wurde das Tankkartengeschäft bisher als sogen. Reihengeschäft beurteilt:
Dabei liefert die Mineralölgesellschaft (MöG) zunächst den Kraftstoff an den Tankkartenemittenten (TE), dieser liefert den Kraftstoff in einem zweiten Schritt an den Tankkartennutzer (TN). Beide Liefergeschäfte erfolgen aufgrund voneinander getrennter Lieferverträge zu unterschiedlichen Konditionen. Jedes Liefergeschäft unterliegt für sich der Umsatzsteuer. Der Tankkartennutzer legt beim Tankvorgang an der Tankstelle seine Tankkarte lediglich als Berechtigungsausweis vor. Eine Bezahlung des Kraftstoffs erfolgt über die Tankkarte jedoch nicht.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 7.10.2021 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Tankkartengeschäfts veröffentlicht und die Verbände um Stellungnahme gebeten. Die Finanzverwaltung plant damit die Folgen des EuGH-Urteils vom 15.5.2019, C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic für die Umsatzbesteuerung des Tankkartengeschäfts zu ziehen. Anders als noch im BMF-Schreiben vom 15.6.2004 soll dabei jedoch das Tankkartengeschäft in Zukunft in der Regel als umsatzsteuerfreie Finanzierungsleistung beurteilt werden. Nur in Ausnahmefällen soll noch ein Reihengeschäft vorliegen. Dies hätte in der Praxis zur Folge, dass die separaten Lieferverträge für Zwecke der Umsatzsteuer nicht mehr anerkannt würden. Tankstellen müssten bei jedem Tankvorgang eines Unternehmens Rechnungen mit Umsatzsteuer unter Zugrundelegung des Zapfsäulenpreises ausstellen. Tankkarten wären für Tankvorgänge in Deutschland nur noch in Ausnahmefällen nutzbar.
Der ZDH hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden der deutschen gewerblichen Wirtschaft in einer Stellungnahme an das BMF appelliert, die Grundsätze des Reihengeschäfts unter Zugrundelegung der vertraglichen Liefervereinbarungen in Bezug auf Tankkarten nicht aufzugeben. Die wirtschaftlichen Folgen wären gravierend, zumal sie sich auch auf alle anderen Reihengeschäfte sowie auf das Betanken an E-Ladesäulen erstrecken würden.
Der Erlass-Entwurf hat dem Vernehmen nach keine Chance mehr, wie ursprünglich von der Finanzverwaltung geplant, zum 1.1.2022 umgesetzt zu werden. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema regelmäßig informien.