Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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03.02.2021

Umsatzsteuer – Erstattungen in Bauträgerfällen

Mit Urteil vom 27.9.2018 - V R 49/17 hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger die Erstattung seiner zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen kann, unabhängig davon, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistend
Ein Maurer mit gelbem Schutzhelm baut eine Mauer aus Ziegelsteinen.

Mit Urteil vom 27.9.2018 - V R 49/17 hat der BFH entschieden, dass ein Bauträger die Erstattung seiner zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer beim Finanzamt beantragen kann, unabhängig davon, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das Finanzamt besteht. Der XI. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung mit Urteil vom 23.1.2019 – XI R 21/17 angeschlossen.

Das BMF hat daraufhin mit Erlass vom 24.1.2019 (Anlage) sein BMF-Schreiben vom 26.7.2017 zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG aktualisiert und die Tz. 15a des Schreibens gestrichen, wonach die Finanzverwaltung zuvor die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Bauträger an entsprechende Bedingungen geknüpft hatte.

Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.