Umsatzsteuerliche Regelungen im JStG 2022 für 2023
Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) enthält im Bereich der Umsatzsteuer einige für das Handwerk positive Neuregelungen bzw. Änderungen, die sich bereits ab dem 1.1.2023 auswirken:
Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für Photovoltaikanlagen
Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1.1.2023 geliefert oder installiert werden, wird zu einer Steigerung derNachfrage nach entsprechenden Produkten vor allem im Privatkundenbereich führen. Denn die Neuregelung erspart dem privaten Betreiber der Photovoltaikanlage den bisherigen Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zur Erlangung des Vorsteuerabzugs. Flankiert wird die Vorschrift durch eine entsprechende Regelung im Einkommensteuerrecht, so dass es auch hier keiner Versteuerung mehr bedarf.
Dem Handwerksbetrieb bleibt der Vorsteuerabzug beim Materialeinkauf erhalten.
Begünstigt sind neben den Solarmodulen die wesentlichen Teile der Anlage nebst Stromspeicher, wenn sie auf oder in der Nähe von Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden mit gemeinwohlorientierter Nutzung installiert werden. Diese Voraussetzungen gelten aus Vereinfachungsgründen als gegeben, wenn die Anlage eine Bruttoleistung von nicht mehr als 30 kW (peak) hat.
Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG
Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften haben sich seit Monaten auf die Umstellung ihrer Umsatzbesteuerung auf die Neuregelung des § 2b UStG zum 1.1.2023 vorbereitet. Im Rahmen des JStG 2022 wird die Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung überraschend um zwei weitere Jahre verlängert, so dass noch Zeit für die Klärung weiterer offener Fragen bis zum 31.12.2024 bleibt.
Ist-Versteuerung für Körperschaften des öffentlichen Rechts
Der Anwendungsbereich der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG wird auf Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgedehnt, soweit sie nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen oder hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften müssen somit ihre Umsätze erst dann versteuern, wenn sie einen entsprechenden Geldeingang verzeichnen können.
Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Entwurf des JStG 2022 zugestimmt, nachdem dieser am 2.12.2022 vom Bundestag verabschiedet worden war.