Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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Deutschen Handwerks
01.06.2023

Verwaltungsanweisung Nullsteuersatz für Umsätze PV-Anlagen

Zur Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen zu einem neuen Nullsteuersatz ist die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Seit dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neuen Nullsteuersatz. Nachdem die Finanzverwaltung am 26. Januar 2023 einen Entwurf eines BMF-Schreibens vorgelegt hatte, ist jetzt die endgültige Fassung des BMF-Schreibens veröffentlicht worden.

Darin wurden u. a. folgende vom Handwerk vorgeschlagenen Regelungen aufgenommen:

Paketlösung

Nebenleistungen wie Dach-, Gerüstbau- und Elektroarbeiten, die zusammen mit der Installation der Photovoltaikanlage von einem Anbieter als einheitliche Leistung ausgeführt werden (auch unter Einschaltung von Subunternehmern), unterliegen im Leistungsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Betreiber der Anlage dem Nullsteuersatz, wenn sie ausschließlich der Errichtung der Photo­voltaikanlage dienen. Werden diese Leistungen dagegen einzeln von einem Betreiber beauftragt, der die Photovoltaikanlage selbst aufstellt, sind sie nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsteuersatz vom 19 %. Insoweit entstehen für die betroffenen Gewerke keine Abgrenzungsprobleme in Bezug auf den Steuersatz, denn ihre Leistungen unterliegen stets dem Regelsteuersatz von 19 %, es sei denn, sie treten selbst als Anbieter einer Paketlösung auf. Zu den o. a. Nebenleistungen der Lieferung/Installation der Photovoltaikanlage zählen u. a. auch die Kabelinstallationen, die Lieferung von Schrauben, Stromkabeln und Befestigungsmaterialien.

Erfüllung technischer Normen

Arbeiten, die im Rahmen der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erfüllung technischer Normen erforderlich sind oder weil sie vom Netzbetreiber gefordert werden, wie z. B. die Erneuerung des Zählerschranks, unterliegen dem Nullsteuersatz. Sie gelten als wesentliche Komponenten der Photovoltaikanlage.

Trotz des vorliegenden Anwendungsschreibens sind einzelne Praxisfragen nach wie vor nicht geklärt. Dem Vernehmen nach ist daher eine Überarbeitung des BMF-Schreibens geplant. Der ZDH ist derzeit in enger Abstimmung mit dem BMF, um auch die offenen Fragen zu klären.