Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze
Wenn ein Unternehmer Gegenstände oder Leistungen, die er für sein Unternehmen bezieht, sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze als auch für steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsrecht verwendet, muss er die Vorsteuerbeträge aus den empfangenen Leistungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen. Dies geschieht im Grundsatz gemäß dem Unionsrecht (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) durch die Anwendung eines Umsatzschlüssels, der sich auf die Gesamtheit der vom Unternehmer getätigten Umsätze bezieht. Der Pro-rata-Satz wird gemäß Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgelegt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.
Gemäß Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten von diesem Grundsatz abweichen. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit § 15 Absatz 4 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den Vorrang der "anderen wirtschaftlichen Zurechnung" vor einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (dem Gesamtumsatzschlüssel) festgelegt. Das bedeutet: Bei der Vorsteueraufteilung muss ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel verwendet werden. Falls neben dem Gesamtumsatzschlüssel auch andere Schlüssel in Betracht kommen, ist ein alternativer Schlüssel anzuwenden, wenn dieser ein genaueres Ergebnis liefert. Das kann z. B. der Flächenschlüssel eines teilweise umsatzsteuerfrei vermieteten Gebäudes sein. Die Entscheidung über die anzuwendende Methode liegt in solchen Fällen beim Unternehmer, das Finanzamt kann jedoch prüfen, ob sie sachgerecht ist.
Der EuGH hat mit Urteil vom 16.6.2016 (C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück), entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 175 Absatz 1 MwStSystRL nicht verpflichtet sind, die vorgesehene Rundungsregel anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach einer alternativen Methode gemäß Artikel 173 Absatz 2 berechnet wird. Darüber hinaus legt das Urteil fest, dass die Mitgliedstaaten nur dann verpflichtet sind, die Rundungsregel gemäß Artikel 175 Absatz 1 im Falle einer Vorsteuerberichtigung anzuwenden, wenn diese Regel zur Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags verwendet wurde.
Das Bundesfinanzministerium hat mit BMF-Schreiben vom 13.2.2024 (Anlage) die Anwendungsgrundsätze für das o. a. EuGH-Urteil veröffentlicht.