Zentralverband des
Deutschen Handwerks
Zentralverband des
Deutschen Handwerks
01.01.2024

Wiederanhebung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2024

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen galt seit dem 1.1.2021 befristet bis zum 31.12.2023 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Da diese Sonderregelung gesetzlich nicht verlängert wurde, gilt ab dem 1.1.2024 wieder der Regel-USt-Satz von 19%.

1. Welche Umsätze sind von der Steuersatz-Erhöhung betroffen?

Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2023 ausgeführt werden. Es kommt darauf an, wann die Leistung erbracht wird (§ 27 Abs. 1 UStG).

Ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet bzw. vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt). Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sind im Umsatzsteuerrecht sogenannte sonstige Leistungen. Bei sonstigen Leistungen gilt der Tag der Beendigung bzw. der vollständigen Leistungserbringung als Leistungszeitpunkt.

Entsprechendes gilt bei Dauerverträgen (z. B. Mietverträge, Reinigungsverträge, Dauerlieferverträge u. a., die nach Zeitabschnitten abgerechnet werden).

Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Steuersatz im Leistungszeitpunkt.

Hinweis: Die Frage, welchem Steuersatz ein Umsatz unterliegt, ist immer nach den vorgenannten Grundsätzen zu klären. Nicht ausschlaggebend ist,

  • wann die Rechnung gestellt wird,
  • ob ein Unternehmer die Soll- oder die Ist-Versteuerung anwendet,
  • ob der Leistende oder der Leistungsempfänger (§ 13b UStG) die Umsatzsteuer schuldet,
  • ob ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder viertel- jährlich beim Finanzamt einreicht,
  • wann der Kunde die Rechnung bezahlt bzw. der Unternehmer das Entgelt verein- nahmt (Ausnahme: Anzahlungen, s. II).

2. Welchem Umsatzsteuersatz unterliegen Anzahlungen?

Anzahlungen sind (Teil-) Zahlungen vor Erbringung der Leistung, über die eine Anzahlungsrechnung ausgestellt wird. Nach Erbringung der Leistung wird eine Schlussrechnung gestellt.

Anzahlungen unterliegen dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Leistung, für die sie gezahlt werden. Zunächst ist die Anzahlung mit dem Steuersatz zu versteuern, der im Zeitpunkt der Zahlung gilt. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung (s. I.) ein anderer Steuersatz, so ist die Umsatzsteuer für die erhaltenen Anzahlungen in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG).

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel: Am 1.12.2023 bestellt Kunden K für seine Geburtstagsfeier am 15.1.2024 ein Buffet sowie Stehtische und Geschirr bei Fleischermeister F. K leistet bei der Bestellung eine Anzahlung.

Lösung: Der Umsatz (Verpflegungsdienstleistung bestehend aus der Lieferung des Buffets und der Verleihung von Tischen und Geschirr) unterliegt dem 19%igen Umsatzsteuersatz. Das gleiche gilt für die Anzahlungen. Die Anzahlungen muss F im Dezember 2023 zunächst mit 7% versteuern. Bei Erbringung der Dienstleistung im Januar 2024 korrigiert F in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Januar 2024 die Umsatzsteuer hinsichtlich der Anzahlung aus Dezember 2023.

Schlussrechnung Januar 2024:

 

Entgelt netto

USt

Summe brutto

Gesamtbetrag

1.500

285,00 (19%)

1.785,00

abzügl. Anzahlung

 

 

 

Dezember 2023

500

35,00 (7%)

535,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Restzahlung

1.000

250,00

1.250,00

 

USt-Voranmeldung Januar 2024:

Umsatz

1.000 x 19 % Ust =

190

Berichtigung d. USt für Anzahlungen (Dezember 2023):

Zeile 62

500 x 12 % =

60/250

Zahllast

 

 

Die entsprechende Nachsteuer von 12 % auf bereits versteuerte Anzahlungen ist in Zeile 45 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum einzutragen.

In der Umsatzsteuererklärung sind die entsprechenden Steuerbeträge in der Zeile 36 einzutragen.

3. Welchem Steuersatz unterliegen Vorauszahlungen?

Bei einer Vorauszahlung erhält der Leistende das vollständige Entgelt vor Erbringung der Leistung. Es wird eine Vorausrechnung ausgestellt. Anders als bei Anzahlungen wird nach Leistungserbringung jedoch keine Schlussrechnung ausgestellt.

Hinsichtlich der Höhe des Umsatzsteuersatzes gelten die gleichen Grundsätze wie für Anzahlungen (§ 27 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG), s. II:

Eine Vorauszahlung unterliegt dem gleichen Umsatzsteuersatz wie die Leistung, für die sie gezahlt wird. Zunächst ist die Vorauszahlung mit dem Steuersatz zu versteuern, der im Zeitpunkt der Zahlung gilt. Gilt im Zeitpunkt der Leistungserbringung (s. I.) ein anderer Steuersatz, so ist die Umsatzsteuer für die erhaltene Vorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG).

4. Umsatzsteuer in Angeboten und Verträgen

Wenn Sie in 2023 Angebote für Leistungen abgeben, die auch noch in 2024 Gültigkeit haben oder Verträge abschließen, die erst in 2024 erfüllt werden, dann müssen Sie schon jetzt an die Umsatzsteuer-Erhöhung denken.

Bei der Abfassung des Vertrages bzw. Angebotes in 2023 sollten Sie Sich vorbehalten, die Umsatzsteuer-Erhöhung an den Kunden weiterzugeben.

Sie können z. B. die folgenden Formulierungen verwenden:

Unternehmerische Kunden

"Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer."

oder:

"Netto-Preis xxx zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer."

Privatkunden

"Netto-Preis xxx zuzüglich 7% USt xxx = Brutto-Preis xxx. Ab dem 1.1.2024 gilt ein Umsatzsteuersatz von 19%. Wird die Leistung nach dem 31.12.2023 erbracht, gilt folgender Preis: Netto-Preis xxx zuzüglich 19% USt xxx = Brutto-Preis xxx."

Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist bei Angeboten an Verbraucher der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.

Bereits bestehende Verträge, die noch einen Umsatzsteuersatz von 7% vorsehen, sollten entsprechend angepasst werden. Ist das Entgelt im Vertrag festgelegt und werden daneben keine separaten Rechnungen gestellt (z. B. bei Dauerleistungsverträgen), ist dies auch im Interesse des Kunden, damit er – sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – die volle Vorsteuer geltend machen kann.

Ob der Unternehmer in Einzelfall einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 29 UStG hinsichtlich der Differenz zwischen dem 7%igen und dem 19%igen Umsatzsteuersatz hat, ist zumindest fraglich, da die temporäre Steuersatzminderung und somit auch die Wiederanhebung des Umsatzsteuersatzes zum 1.1.2024 bereits im Gesetz angelegt war. Bitte befragen Sie hierzu Ihren steuerlichen Berater.

5. Gutscheine

Bei Gutscheinen muss zwischen Einzweckgutscheinen (Ort der Leistung und Höhe der Umsatzsteuer stehen bei Ausstellung des Gutscheins fest, § 3 Abs. 14 UStG) und Mehrzweckgutscheinen (§ 3 Abs. 15 UStG) unterschieden werden. Bei Einzweckgutscheinen gilt der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins; eine spätere Korrektur erfolgt nicht. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung.

"Gutscheine" für verbindlich bestellte Gegenstände sind keine Gutscheine, sondern Anzahlungen (vgl. BMF-Schreiben vom 4.11.2020).

6. Übergangsregelungen

Dem Vernehmen nach beraten die Finanzverwaltungen von Bund und Ländern derzeit über eine Übergangsregelung für Veranstaltungen zum Jahreswechsel 2023/2024. Bitte informieren Sie sich auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de

Ob die in der Vergangenheit gewährten Vereinfachungsregelungen, insbesondere für Anzahlungen, Anwendung finden können, ist derzeit noch nicht absehbar.

Hinweis: Dieses Merkblatt ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater im Einzelfall.

Weitere Informationen zum ermäßigten USt-Satz  für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen bis 31.12.2023

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen und Getränken im Handwerk im Info-Flyer

Schlagworte