E-Vergabe
Unterschwellenbereich bei Bauvergaben
Gemäß § 11 VOB/A ist es dem Auftraggeber im Unterschwellenbereich (Bau) überlassen, festzulegen, in welcher Form im Vergabeverfahren kommuniziert wird. Gemäß § 13 VOB/A musste der Auftraggeber jedoch bis zum 18. Oktober 2018 auch schriftliche Angebote zulassen. Seit diesem Stichtag entfällt diese Verpflichtung, wodurch der Auftraggeber einen kompletten Übergang zur elektronischen Vergabe festlegen kann. Der Auftraggeber wird im Unterschwellenbereich aber weiterhin rechtlich nicht verpflichtet, ausschließlich die elektronische Form zu nutzen. Die Einführung einer entsprechenden Pflicht ist bislang auch nicht geplant.
Unterschwellenbereich bei Liefer- und Dienstleistungsvergaben
Nach Vorgaben der neuen Unterschwellenvergabeordnung (§ 38 UVgO) müssen Vergabestellen seit dem 1. Januar 2019 die elektronische Einreichung von Angeboten für Lieferungen und Dienstleistungen akzeptieren. Seit dem 1. Januar 2020 ist die durchgehende eVergabe auch im Bereich der nationalen Vergaben grundsätzlich verpflichtend. Ausgenommen sind Auftragswerte unter 25.000 Euro netto.
Da die Unterschwellenvergabeordnung noch nicht in allen Bundesländern in Kraft gesetzt wurde, kann es hier zwischen den Ländern zu Abweichungen kommen.
Oberschwellenbereich (Bauaufträge über 5.530.000 Euro, Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 214.000 Euro)
Im Oberschwellenbereich besteht bereits jetzt die Möglichkeit für die Auftraggeber, die Vergabeverfahren ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Gemäß § 81 VgV (bei Bauvergaben i. V. mit § 11 (1) VOB/A EU) ist seit dem 18. Oktober 2018 die durchgehende eVergabe (abgesehen von wenigen spezifischen Ausnahmen, siehe u. a. § 11a VOB/A EU) das allein zulässige Verfahren. (Für zentrale Vergabestellen galt diese Verpflichtung bereits seit Mai 2017.)
eVergabe aus Sicht der Handwerksunternehmen
In der Regel sind die von den öffentlichen Stellen genutzten Vergabeplattformen nach einer relativ unkomplizierten Anmeldung für die Bieter nutzbar. Der Zugang zu Vergabeunterlagen ist kostenfrei. Eine elektronische Signatur (Software oder mit Lesegerät) ist bei der eVergabe nicht zwingend notwendig. Nur bei erhöhten Anforderungen an die Sicherheit darf der Auftraggeber ein Angebot mit elektronischer Signatur fordern.
Als Hemmnis aus Sicht der Betriebe ist jedoch noch immer die Vielzahl an Vergabeplattformen zu betrachten. Öffentliche Auftraggeber der gleichen Kommunen oder Bundesländer nutzten teils mehrere Systeme parallel. Der ZDH setzt sich dafür ein, dass zukünftig alle öffentlichen Auftraggeber ihre Ausschreibungen auf einer bundesweit einheitlichen Veröffentlichungsplattform veröffentlichen müssen, damit potenzielle Bieter zukünftig nur noch einen zentralen Anlaufpunkt ansteuern müssen.
Aus Bietersicht sollten die verschiedenen eVergabe-Anwendungen der Auftraggeber zukünftig zudem eine einheitliche Eingabeoberfläche bieten. Über diese Oberfläche sollten strukturierte Datensätze z. B. auf PEPPOL-Basis in die verschiedenen eVergabe-Anwendungen der Auftraggeber übermittelt werden (ehemaliger X-Vergabe-Ansatz).
Weiterführende Informationen für Handwerksunternehmen
Zahlreiche Handwerkskammern und Fachverbände sowie die Auftragsberatungsstellen (teils in gemeinsamer Trägerschaft HWK und IHK) informieren seit längerer Zeit die Unternehmen ausführlich zu Fragen der eVergabe (u. a. durch entsprechende Seminare).
Siehe (beispielhaft):
- Auftragsberatungsstellen in Deutschland (Veranstaltungsübersichten)
- HWK Koblenz: eVergabe ist ab 2018 verpflichtend
Informationen und Checklisten zur eVergabe finden sich auch bei öffentlichen Stellen:
- Bundesanzeiger Verlag - Vergabepraxis - Bieterinformationen
- Plattform des BMI
- Informationen des BMWI