Zentralverband des
Deutschen Handwerks
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EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem 1. Januar 2022

Die Europäische Kommission hat die neuen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge für die Jahre 2022 und 2023 bekannt gemacht.

Mit delegierten Verordnungen vom 10. November 2021 hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte für die Jahre 2020 und 2021 veröffentlicht. Anders als zum Jahreswechsel 2019/2020 haben sich diese leicht erhöht. Im Einzelnen betrifft dies die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für klassische öffentliche Aufträge, für Aufträge aus dem Bereich der besonderen Sektoren, die Konzessionsvergaberichtlinie sowie für die Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit. Die neuen Schwellenwerte gelten ab dem 1. Januar 2022.

Die Anpassungen erfolgen im zweijährigen Turnus auf Basis der Schwellenwerte des Government Procurement Agreement (GPA). Die Schwellenwerte werden im Rahmen dieses internationalen Abkommens nicht in Euro, sondern in Sonderziehungsrechten ausgedrückt. Die Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist und sich, wie auch der Kurs des Euro, laufend ändert. Die Anpassung der Schwellenwerte der EU-Richtlinien an die des GPA erfolgt anhand der Kursveränderung der Sonderziehungsrechte gegenüber dem Euro.

Ab dem 1. Januar 2022 werden die Schwellenwerte wie folgt angepasst:

Richtlinie für klassische öffentliche Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10.11.2021)

  • Bauleistungen: 5.382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 215.000 Euro (statt bisher 214.000 Euro)
  • zentrale Regierungsdienststellen: 140.000 Euro (statt bisher 139.000 Euro)

Sektorenrichtlinie (Richtlinie 2014/25/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10.11.2021) und Richtlinie für Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie 2009/81/EG, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10.11.2021)

  • Bauleistungen: 5.382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro)
  • Liefer-/Dienstleistungen: 431.000 Euro (statt bisher 428.000 Euro)

Konzessionsrichtlinie (Richtlinie 2014/23/EU, geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10.11.2021)

  • 5.382.000 Euro (statt bisher 5.350.000 Euro)

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