Baurecht, Bauleitplanung, Baugenehmigung, Standortsicherung
Handwerksbetriebe unterliegen bei der Ansiedlung, Erweiterung oder Nutzungsänderung den baurechtlichen Bestimmungen, die im Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung sowie den Landesbauordnungen geregelt sind. Diese Bestimmungen dienen dem Ziel, ein „geordnetes Ortsbild“ zu schaffen und das „allgemein verträgliche Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe und Industrie“ zu gewährleisten.
Für Handwerksbetriebe sind bei Genehmigungsverfahren die Bauaufsichtsbehörden die wichtigsten Ansprechpartner, die in größeren Städten innerhalb der Stadtverwaltungen, bei kreisangehörigen Gemeinden meist bei den Landratsämtern angesiedelt sind.
In Fragen der Stadtplanung und der Schaffung von Baurechten sind die Kommunen in der Regel das wichtigste Entscheidungsorgan. Die Kommunen sind insbesondere für die Erarbeitung von Bauleitplänen zuständig. Als „Träger öffentlicher Belange“ wirken die Handwerkskammern bei der Schaffung der Pläne mit. Sie können in ihrer Stellungnahme gegenüber den Gemeinden auf die negativen Folgen eventueller Planungen für Handwerksbetriebe aufmerksam machen. (siehe auch hier zu weiteren Informationen zu Trägerbeteiligungen)
Der Flächennutzungsplan regelt als "vorbereitender Bauleitplan" die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Bodennutzung in ihren Grundzügen für einen längeren Zeitraum. Der FNP umfasst in der Regel ein ganzes Gemeindegebiet, häufig sogar die gesamte Fläche von Verbandsgemeinden. Die Darstellungen erfolgen für längere Zeitintervalle, meistens 15 bis 20 Jahre. Dort sind u. a. Gemeindebedarfsflächen, Verkehrsflächen, Wohn-, Gewerbe-, Sonder- und gemischte Bauflächen ausgewiesen. Der FNP dient der Koordinierung der weiteren Stadtentwicklung, insbesondere der Vorbereitung der Schaffung von Baurechten mittels Bebauungsplänen.
Detailliertere und rechtsverbindliche Festsetzungen sind in den Bebauungsplänen präzisiert (verbindlicher Bauleitplan). Dort können, entsprechend der Baunutzungsverordnung, u.a. die Zahl der zulässigen Geschosse, die überbaubare Grundstücksfläche, die Art der Nutzung (u. a. reines Wohngebiet, Gewerbegebiet oder Sondergebiet) und das Maß der Nutzung (z.B. GRZ, GFZ) festlegt werden.
Für einen großen der Teil der Flächen der Gemeinden bestehen keine verbindlichen Bauleitpläne. Hier bemisst sich die Zulässigkeit nach den Vorschriften der § 34 Baugesetzbuch (Bauen im unbeplanten Innenbereich). Die Zulässigkeit orientiert sich insbesondere am Prinzip des "Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" soweit die "Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" gewahrt werden.
Schwierigkeiten für Handwerksbetriebe können in so genannten „Gemengegelagen“ entstehen. Rückt die Wohnbebauung an das „störende“ Handwerk heran, dann genießen solche Handwerksunternehmen zwar (grundsätzlich) Bestandsschutz und dürfen häufig jedoch nur noch in der bisherigen Form ohne Erweiterung oder Modernisierungen weiter geführt werden. Daher ist für Handwerksbetriebe zum einen die Auswahl des Standortes eine der wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen. Zum anderen sollte die städtebauliche Entwicklung der Umgebung (ggf. mit Unterstützung der Handwerkskammer) sorgfältig beobachtet werden, um die Möglichkeiten der weiteren betrieblichen Entwicklung zu sichern.
Besondere Restriktionen gelten für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Umnutzung von landwirtschaftlichen Bauten im Außenbereich durch Handwerksbetriebe ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
- Erläuterungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Städtebaurecht
- Zum Text des Baugesetzbuches
- Zum Text der Baunutzungsverordnung
Baurechtsnovelle 2016/2017
(u.a. Einführung der neuen Baugebietskategorie "Urbanes Gebiet")
Stellungnahme des ZDH zum Referentenentwurf (Juni 2016)
Baurechtsnovelle 2012 („Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“)
Stellungnahme des ZDH zum Referentenentwurf (März 2012)
Handwerk und Baurecht - Arbeitspapier zur Novelle des deutschen Baurechts (ZDH 2/2011)
Novelle des Baugesetzbuches 2011
Das Bundeskabintett hat am 6. Juni 2011 auf Veränderungen des Baugesetzbuches beschlossen. Insbesondere sollen Festlegungen zum Klimaschutz ermöglicht werden.