Corona-Hilfen: Schlussabrechnung steht an
Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Antragsberechtigte Unternehmen konnten somit über eine prüfende Dritte oder einen prüfenden Dritten auf der Basis von Prognosedaten Zuschüsse beantragen. Zuletzt konnten im Antragsportal lediglich formale Änderungen (zum Beispiel Kontoverbindung, Fehlerkorrekturen) vorgenommen werden.
Die nun fällige Schlussabrechnung dient dem Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen. Sollte keine fristgerecht eingereichte Schlussabrechnung vorliegen, müssen grundsätzlich alle erhaltenen Zuschüsse zurückgezahlt werden.
Abrechnung beantragter Hilfen über prüfende Dritte
Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten hatte die Schlussabrechnung durch die prüfenden Dritten bis spätestens zum 31. Oktober 2023 zu erfolgen. Im Rahmen der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 14. März 2024 haben sich Bund und Länder auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Gewährung der Verlängerung bis zum 30. September 2024 basiert jedoch auf einer Einzelfallentscheidung.
Die prüfenden Dritten sind aufgefordert, die Schlussabrechnung in zwei Paketen vorzunehmen:
- Paket 1: Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe
Schlussrechnung bis 31. Oktober 2023 | neu: in Einzelfällen bis 30. September 2024, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde - Paket 2: Überbrückungshilfe III Plus und IV
Schlussrechnung bis 31. Oktober 2023 | neu: in Einzelfällen bis 30. September 2024, sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde
Dies erleichtert u.a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen.
Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen. Im Falle einer Zahlungsverpflichtung wird im Schlussbescheid eine Zahlungsfrist festgesetzt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite: Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung
Abrechnung der Neustarthilfe
Die Auszahlung der Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 erfolgte als Vorschuss, basierend auf dem Referenzumsatz von 2019. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen war bis zum 30. Juni 2022 bzw. bis zum 30. September 2022 eine Endabrechnung zu erstellen.
Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt. Dies kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer erforderlichen Rückzahlung führen. Die Frist für Rückzahlungen beträgt 6 Monate ab Datum des Schlussbescheids.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite Überbrückungshilfe Unternehmen - Endabrechnung