Mitführungs- und Dokumentationspflichten (alle Gewichtsklassen)
Längere Mitführungspflicht von Nachweisen für Lenk- und Ruhezeiten – 56 Tage statt 28 Tage
Seit dem 31. Dezember 2024 müssen Fahrzeuglenker von Fahrzeugen/Fahrzeugzügen über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, die den Vorschriften der VO (EG) 561/2006 (Tachographenpflicht) unterliegen, bei Kontrollen alle Nachweise zu Lenk-, Ruhe-, Arbeits- und Bereitschaftszeiten für den Kontrolltag und die vorausgehenden 56 Kalendertage im Fahrzeug mitführen.
Die Verlängerung der Mitführpflicht für Lenk- und Ruhezeiten basiert auf der EU-Verordnung Nr. 2020/1054, die die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zur Nutzung von Fahrtenschreibern und Fahrerkarte modifiziert.
Fahrer von Fahrzeugen/Fahrzeugzügen über 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, die gemäß § 1 Fahrpersonalverordnung der Aufzeichnungspflicht unterliegen, sind von dieser Änderung nicht betroffen. Hier gelten weiterhin die 28 Tage. Auch bei der Pflicht zum Download von Fahrerkarten gibt es bislang keine Änderung: Es bleibt hier bei 28 Tagen.
Handwerksbetriebe, die unter die Handwerkerausnahme oder andere Ausnahmen von der Nachweispflicht fallen, müssen weiterhin keine Nachweise mit sich führen.
Ein Speditionsfahrer hat einen Großteil seiner notwendigen Nachweise in der Regel ohnehin auf seiner Fahrerkarte gespeichert. Die Problematik für Handwerksbetriebe besteht darin, bei Antritt einer (ggf. seltenen) nachweispflichtigen Fahrt alle vorherigen „Nichtlenkzeiten“ bzw. „berücksichtigungsfreien Tage“ (Arbeit auf Baustelle/Werkstatt, Lenken nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge, Urlaub, Krankheit) aufwendig in den Tachographen einzugeben oder schriftlich zu dokumentieren.
Der ZDH sieht hier noch Klärungsbedarf, da vom Bundesverkehrsministerium der § 20 der Fahrpersonalverordnung, der den Nachweis der berücksichtigungsfreien Tage regelt, immer noch nicht angepasst wurde. Hier werden weiterhin 28 Tage verlangt. Zudem liegen keine konsolidierten Fassungen der einschlägigen EU-Verordnungen mit eingepflegtem neuen Rechtstand seit 1.1.2025 vor. Auch der eigentlich für November2024 angekündigte neue Leitfaden des BMDV und BALM, der Ende Februar 2025 erschienen ist, bleibt in seinen Aussagen zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage unklar (Punkt 8.2.) Der ZDH hat deshalb das BMDV bereits um Klarstellung und einstweilen Kulanz bei Kontrollen gebeten.
Bei Fahrzeugen mit Nutzungpflicht für digitale Tachographen:
Eine Fahrerkarte ist durch den Fahrer mitzuführen und in den Tachographen einzustecken. Mitzuführen sind Ausdrucke des aktuellen Tages und der letzten 28 Tage, soweit diese aufgrund der Vorschriften notwendig waren. (Z.B. bei Defekt der Fahrerkarte oder wenn der Halteplatz nicht erreicht werden konnte). Wenn eine Fahrerkarte kürzlich abgelaufen ist, ist auch diese 28 Tage mitzuführen.
Ggf. sind Nachweise über nicht nachweispflichtige Tage der letzten 28 Tage mitzuführen (s.u.) und ggf. Aufzeichnungen mit Fahrtenschreiber oder Tageskontrollblättern.
Zu den Mitführungspflichten bestehen zahlreiche Einzelregelungen für Sonderfälle (z.B. bei Fehlfunktion, Fahrerwechsel, freien Tagen). Siehe dazu: BALM
Bei Fahrzeugen mit Nutzungpflicht für analoge Tachographen:
Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten des aktuellen Tages und der letzten 28 Tage zu dokumentieren. Ggf. sind dazu zusätzlich Schaublätter von anderen Fahrzeugen mitzuführen, die der Fahrer in den letzten 28 Tagen gelenkt hat. Wenn der Fahrer eine Fahrerkarte besitzt (z.B. für andere Betriebsfahrzeuge mit digitalen Tachographen), ist diese mitzuführen.
Zu weiteren Einzelheiten siehe: BALM
Bei Fahrezugen mit Nachweispflicht auf Tageskontrollblättern (2,8 bis 3,5t)
Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern des laufenden Tages und der vorangegangenen 28 Tage sind mitzuführen.
Nachweise über berücksichtigungsfreie Tage - gilt für alle Nachweismethoden
Die Tage, an denen während der letzten 28 Tage keine Aufzeichnung auf Tachograph oder Tageskontrollblatt erfolgte (z.B. wegen Krankheit, Urlaub des Fahrers oder Nutzung nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge), müssen in allen Gewichtsklassen dokumentiert werden, wenn ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt werden soll.
Die Nachweispflicht gilt gemäß Fahrpersonalverordnung von 2013 auch für selbstfahrende Unternehmer.
Zum Nachweis wird von der EU-Kommission ein neues Formblatt zur Verfügung gestellt. (Empfehlung: für grenzüberschreitende Fahrten nutzen. Auch in Deutschland verwendbar.)
In Deutschland können auch andere (maschinenschriftliche) Nachweise über die berücksichtigungsfreien Tage genutzt werden, aus der ersichtlich ist, warum der Fahrer keine Aufzeichnungen im 28-Tagezeitraum vorlegen kann (Der Fahrer hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten bestehen/Der Fahrer hatte Urlaub./Der Fahrer war krank./Der Fahrer hat aus sonstigen Gründen kein den Aufzeichnungspflichten unterliegendes Fahrzeug gelenkt (z.B. andere Arbeiten). "Darüber hinaus unterliegt die Bescheinigung nach § 20 FPersV in Deutschland keinen Formerfordernissen. In Deutschland können daher in einem Dokument auch mehrere Tage und unterschiedliche Gründe bescheinigt werden, soweit die Zuordnung der Gründe zu den jeweiligen Tagen eindeutig nachvollziehbar ist." (Zitat BALM, Leitfaden S. 37)
- Beispiel einer solchen Bescheinigung des Regierungspräsidiums Schwaben: Muster (Bescheinigung mehrerer Gründe auf einem Formular möglich)
- Arbeitsschutzbehörde in Sachsen-Anhalt) (Allerdings keine Möglichkeit zur Bescheinigung unterschiedlicher Gründe auf einem Formular) Muster
- Freie und Hansestadt Hamburg (mit englischer, französischer etc. Erläuterung, aber keine Möglichkeit zur Erklärung unterschiedlichen Gründe) Muster
Die notwendige Bescheinigung muss maschinenschriftlich ausgefüllt und vom Unternehmer oder einer beauftragten Person (die nicht der Fahrer sein darf) unterschrieben sein (handschriftliche Eintragungen wie bisher sind nicht mehr möglich!). Anzugeben ist, warum die betreffenden Tage nicht nachweispflichtig waren. Der Unternehmer muss diese Unterlage nach Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufbewahren.
Händische Nachträge im Tachographen zum Nachweis berücksichtigungsfreier Tage:
"Gemäß Art. 34 VO (EU) Nr. 165/2014 haben Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten zu benutzen. Bei Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, muss ein entsprechendes Kontrollgerät eingebaut werden, wenn das Fahrzeug eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 t hat. Wenn der selbstfahrende Unternehmer oder der Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen kann, müssen diese Zeiten durch manuelle Nachträge nach § 20 Abs. 2a oder Abs. 2b FPersV belegt oder den zuständigen Personen eine ent-sprechende Bescheinigung des Unternehmers vorgelegt werden."
Als gesetzlicher Regelfall ist vorgesehen, dass die Fahrer die manuellen Nachträge auf der Fahrerkarte (digitales Kontrollgerät) oder dem Schaublatt (analoges Kontrollgerät) vornehmen. Diese Nachträge sind verpflichtend, aber auch ausreichend. Eine Bescheinigung des Unternehmers ist in diesem Fall entbehrlich. Nach § 20 FPersV kann bei einer Kontrolle aber auch eine entsprechende Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage („Urlaubsbescheinigung“) des Unternehmers vorgelegt werden, wenn die vorgeschriebenen Nachträge nicht vorgenommen wurden. Insbesondere mitzuführen ist eine solche Bescheinigung, wenn aufgrund der Bauart des Kontrollgeräts keine Nachträge möglich sind." (Zitat BALM: Leitfaden S. 23/24, siehe auch S. 38)