Was tun bei Kontrollen? Wie kann ich meinen Fahrer vorbereiten?
Da es keine verbindlichen bundesweiten Ausführungsregelungen gibt, entstehen regelmäßig Probleme bei Kontrollen. Die Beamten sind bei Kontrollen auf die Ausnahmeregelungen des § 1 (2) bzw. § 18 FPersV hinzuweisen. Zur Erleichterung der Argumentation sollte ein Ausdruck der Vorschriften, auf die sich der Fahrer beruft, mitgeführt werden (ggf. ergänzt durch Ausdrucke aus dem Interpretationsleitfaden der Ministerien). Sollte durch Wagenaufschrift und transportierte Güter die handwerkliche Tätigkeit von Betrieb und Fahrer nicht offensichtlich sein, empfiehlt es sich, dem Fahrer entsprechende Dokumente über den Betrieb oder den Auftrag zur Hand zu geben, bzw. das Tätigkeitsfeld des Fahres durch eind Erklärung zu verdeutlichen. Ein bundeseinheitliches Formblatt für eine Eigenerklärung für die Inanspruchnahme der Ausnahme existiert bisher nicht. (Hierbei ist zu beachten, dass für Handwerker nur die Berufung auf die Ausnahme im 50-km-Radius in Frage kommt.)
Klarstellung: Eine Eigenerklärung ist jedoch nicht vorgeschrieben. Eine EIgenerklärung kann auch nur eine ohnehin rechtmäßig vorhandene Berechtigugn zur Inanspruchnahme der Ausnahme verdeutlichen. Es gibt auch kein amtlichers Formular zur Bestätigung der Ausnahme. Die Kontrollbeamten müssen die jeweilige Situation nach Augenschein beurteilen.
Sollten dennoch Bußgeldbescheide ergehen, obwohl sicher von einer Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung ausgegangen wird, empfiehlt sich die Einlegung von Widerspruch. Den Widerspruchsbehörden (in der Regel die Gewerbeaufsichtsämter) sind die einschlägigen Regelungen und die Problemlagen der Handwerker zumeist vertrauter.